Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Unterrichtsanstalten ausnahmsweise von der obersten kirchlichen Behörde etwas Anderes 
genehmigt worden ist) von dem zuständigen Geistlichen in seiner Amtswohnung, in Er— 
mangelung eines geeigneten Locals in letzterer aber in einem anderen, von der Kirchen— 
gemeinde zu beschaffenden geeigneten Locale zu ertheilen ist. 
Dieser Unterricht hat, nachdem sein Anfang am letzten Sonntage des Monats 
September beim Hauptgottesdienste in der Kirche von der Kanzel aus abgekündigt 
worden ist, im Monat October zu beginnen und in wöchentlich zwei Stunden bis zu 
der dem Confirmationsacte selbst vorausgehenden Woche zu erfolgen. 
Zu demselben sind die ungetauft gebliebenen Kinder, falls sie in der Schule den 
Religionsunterricht nach dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Kirche empfangen 
haben, herbeizuziehen, obschon sie, so lange sie nicht getauft sind, zur Confirmation selbst 
nicht zugelassen werden dürfen. 
§ 9. Die Auswahl der Tageszeit für den Confirmandenunterricht ist zwar dem 
zuständigen Geistlichen zu überlassen. Doch fordert es die Rücksicht auf die Schule, 
daß für den vorgedachten Unterricht zunächst schulfreie Stunden, und zwar bei ein- 
stündigen Lectionen an zwei verschiedenen Wochentagen, bei zweistündiger Lection am 
Mittwoche gewählt werden. 
Reicht die schulfreie Zeit am Mittwoche oder wo der zuständige Geistliche aus den 
Confirmanden wegen deren großer Zahl mehrere Abtheilungen zu bilden hat, zur Ab- 
haltung dieses Unterrichts nicht aus und sind daher Schulstunden für solchen in An- 
spruch zu nehmen, so ist der Geistliche verpflichtet, bezüglich der Volksschulen an den 
zuständigen Bezirksschulinspector, und bezüglich der Gymnasien und Realschulen an die 
betreffenden Directoren einen Dispensationsantrag für die in Frage kommenden Con- 
firmanden von dem Besuche der zum Confirmandenunterrichte ausersehenen Schulstunden 
rechtzeitig zu stellen. 
Aus gleicher Rücksicht auf die Interessen der Schule ist an Orten, wo mehrere 
Geistliche sich in den Confirmandenunterricht zu theilen haben, unter denselben thunlichst 
dahin Vereinbarung zu treffen, daß der Confirmandenunterricht für die Zöglinge einer 
und derselben Schulanstalt auf die gleiche Tageszeit verlegt werde. 
10. Bezüglich der für den Confirmandenunterricht zu bildenden Abtheilungen 
erscheint es zweckmäßig, daß nicht mehr als 60 Confirmanden in eine Abtheilung auf- 
genommen werden. 
*11. Während der ganzen Dauer des Confirmandenunterrichts ist von den Geist- 
lichen beim Gottesdienste an allen Sonn= und Festtagen von der Kanzel aus eine 
Fürbitte für die Confirmanden dem allgemeinen Kirchengebete anzufügen. 
&# 12. Jede Confirmanden-Unterrichtsstunde ist mit Gebet zu beginnen und zu 
beschließen.
	        
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