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*13. Im Unterrichte selbst ist die reine evangelische Lehre auf Grund des kleinen
Katechismus Dr. Martin Luthers unter Hinweisung auf die erste ungeänderte Augs—
burgische Confession vorherrschend in paränetischer Weise zu behandeln. Eine besondere
Berücksichtigung wird dem vierten bis sechsten Hauptstücke des Katechismus, sowie den
Unterscheidungslehren der evangelisch-lutherischen Kirche zu widmen und durch Bibel-
sprüche und Kirchenlieder dahin zu wirken sein, daß der Confirmand die Grundlehren
des Heils in Christo erkenne und bekenne und den Ernst solchen Bekenntnisses durch
sein ganzes Verhalten beweise.
14. Der Confirmandenunterricht ist mit einer an einem geeigueten Tage vor
der Confirmation in der Kirche vor versammelter Gemeinde abzuhaltenden, jedoch in
der Regel nicht mit der Confirmationshandlung selbst zu verbindenden Unterredung zu
schließen, in welcher, wo möglich, jedem einzelnen Confirmanden Gelegenheit zu geben
ist, von dem Stande seiner religiösen Erkenntniß Zeugniß abzulegen.
*15. Die Confirmation selbst ist in der Regel am Sonntage Palmarum, nach vor-
gängiger, am Sonntage vorher beim Hauptgottesdienste in der Kirche vorzunehmender
Abkündigung, öffentlich in der Kirche nach den Vorschriften der Kirchenagende in der
Weise zu veranstalten, daß der zuständige Geistliche nach einer freien Ansprache die
Confirmanden fragt,
ob sie sich zu dem Glauben, wie er im apostolischen Glaubensbekenntnisse dargestellt
und von der evangelisch -lutherischen Kirche allezeit festgehalten worden ist, herzlich be-
kennen?
ob sie geloben wollen, diesem Glauben gemäß zu wandeln, sich vor Sünden zu
hüten und gottselig zu leben?
ob sie in solchem rechten Glauben und gottseligen Wandel mit Gottes Hilfe bis an
ihr Ende beharren, und, damit sie Solches wohl vollbringen mögen, sich mit fleißigem
Gebete zu Gottes Wort und Tisch treulich halten wollen?
worauf, wenn diese Fragen von Allen bejaht worden sind, der Geistliche die Con-
firmanden einzeln an den Altar treten läßt, sie unter Auflegung der Hände im Namen
des dreieinigen. Gottes feierlich bestätigt und sie mit einem Bibelspruche unter dem Zeichen
des Kreuzes feierlich einsegnet.
16. Privatconfirmationen dürfen von dem zuständigen Geistlichen an solchen
Confirmanden, welche wegen Erkrankung an der öffentlichen Confirmation nicht Theil
nehmen können, nach eigenem Ermessen, an Gebrechlichen, die überhaupt in der Kirche
nicht erscheinen können, nach eingeholter Ephoralgenehmigung, in sonstigen Fällen aber
nur mit Genehmigung der zuständigen höheren Kirchenbehörde vollzogen werden.
&17. Die vollzogene Confirmation gewährt den jungen Christen neben der Be-