(§ 19 der Ver-
ordnung vom
6. Juli 1871.)
(§ 23 der Ver-
ordnung vom
6. Juli 1871.)
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aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Ueber-
tretungen der Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben.
2. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüfungen
und Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche bei den in § 17 der Ver-
ordnung vom 6. Juli 1871 gedachten Prüfungen und Revisionen durchgehends von
dem Antragsteller oder dessen Stellvertreter, bei den in § 18 daselbst (s. vorstehend
unter 1) erwähnten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem Falle von dem Besitzer
oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in denselben eine Bemerkung
über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Abänderung befindet.
Jedes Protokoll ist in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen, deren eines
der betreffenden Polizeibehörde einzusenden ist.
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken,
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht.
3. Die technischen Beamten liquidiren dem Ministerium des Innern ihre Reise-
kosten mit Ausschluß derjenigen, welche durch verschuldete Nachrevisionen verursacht
sind. Die letzteren Kosten sind der Polizeibehörde mitzutheilen, welche sie innerhalb
vier Wochen von dem Kesselbesitzer einzuziehen und dem technischen Beamten portofrei
zuzustellen hat.
Für die Mühwaltungen der technischen Beamten sind die nachbemerkten Gebühren
an die Staatskasse zu entrichten. Die genannten Beamten haben dieselben bei Mit-
theilung der in § 19 (vorstehend unter 2) vorgeschriebenen Protokolle den Polizei-
behörden zu berechnen, welche die liquidirten Beträge innerhalb vierwöchentlicher Frist
von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten einzuziehen und am Schlusse jedes
Kalenderjahrs mittelst Lieferscheins, dem ein specielles Verzeichniß der eingehobenen
Gebührensätze unter namentlicher Angabe der Kesselbesitzer, von denen sie gezahlt
worden sind, beizufügen ist, an das Ministerium des Innern einzusenden haben.
Sind von einer Polizeibehörde in einem Jahre derartige Gebühren nicht einzu-
ziehen gewesen, so ist von derselben ein Vacatschein einzureichen.
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind:
15 für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung oder
über Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit den
ersten Begutachtungen zu verbinden sind;
10.4für eine Kesselprobe mit Protokollaufnahme;
10 A — für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für jede
verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protokolls und beziehentlich
Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheins (Certificats);