Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

(§  19  der  Verordnung

  vom

6.  Juli  1871.)

(§  23  der  Verordnung
  vom
6.  Juli  1871.)

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aus  denen  geschlossen  werden  kann,  ob  bei  dem  Betriebe  Nachlässigkeiten  und  Uebertretungen
  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  stattgefunden  haben.

2.  Die  technischen  Beamten  haben  über  alle  von  ihnen  vorgenommenen  Prüfungen
und  Revisionen  ausführliche  Protokolle  aufzunehmen,  welche  bei  den  in  §  17  der  Verordnung
  vom  6.  Juli  1871  gedachten  Prüfungen  und  Revisionen  durchgehends  von
dem  Antragsteller  oder  dessen  Stellvertreter,  bei  den  in  §  18  daselbst  (s.  vorstehend
unter  1)  erwähnten  regelmäßigen  Revisionen  aber  nur  in  dem  Falle  von  dem  Besitzer
oder  dessen  Stellvertreter  mit  zu  vollziehen  sind,  wenn  sich  in  denselben  eine  Bemerkung
über  beobachtete  Vernachlässigung  oder  vorzunehmende  Abänderung  befindet.

Jedes  Protokoll  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  auszufertigen,  deren  eines
der  betreffenden  Polizeibehörde  einzusenden  ist.

Sind  in  einem  Protokolle  Abänderungen  vorgeschrieben,  so  ist  zugleich  zu  bemerken,
ob  eine  Nachrevision  als  erforderlich  erachtet  wird  oder  nicht.

3.  Die  technischen  Beamten  liquidiren  dem  Ministerium  des  Innern  ihre  Reisekosten
  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  durch  verschuldete  Nachrevisionen  verursacht
sind.  Die  letzteren  Kosten  sind  der  Polizeibehörde  mitzutheilen,  welche  sie  innerhalb
vier  Wochen  von  dem  Kesselbesitzer  einzuziehen  und  dem  technischen  Beamten  portofrei
zuzustellen  hat.

Für  die  Mühwaltungen  der  technischen  Beamten  sind  die  nachbemerkten  Gebühren
an  die  Staatskasse  zu  entrichten.  Die  genannten  Beamten  haben  dieselben  bei  Mittheilung
  der  in  §  19  (vorstehend  unter  2)  vorgeschriebenen  Protokolle  den  Polizeibehörden
  zu  berechnen,  welche  die  liquidirten  Beträge  innerhalb  vierwöchentlicher  Frist
von  den  zu  ihrer  Abentrichtung  Verpflichteten  einzuziehen  und  am  Schlusse  jedes
Kalenderjahrs  mittelst  Lieferscheins,  dem  ein  specielles  Verzeichniß  der  eingehobenen
Gebührensätze  unter  namentlicher  Angabe  der  Kesselbesitzer,  von  denen  sie  gezahlt
worden  sind,  beizufügen  ist,  an  das  Ministerium  des  Innern  einzusenden  haben.

Sind  von  einer  Polizeibehörde  in  einem  Jahre  derartige  Gebühren  nicht  einzuziehen
  gewesen,  so  ist  von  derselben  ein  Vacatschein  einzureichen.

Die  hierbei  innezuhaltenden  Sätze  der  Kosten  sind:

15  für  ein  Gutachten  über  eine  neue  Anlage,  über  eine  Veränderung  oder
über  Beschwerden  wegen  Belästigung,  sofern  dieselben  nicht  mit  den
ersten  Begutachtungen  zu  verbinden  sind;

10.4für  eine  Kesselprobe  mit  Protokollaufnahme;

10  A  —  für  jede  Revision  einer  neuen  oder  veränderten  Anlage,  sowie  für  jede
verschuldete  Nachrevision,  einschließlich  des  Protokolls  und  beziehentlich
Ausfertigung  des  Betriebserlaubnißscheins  (Certificats);