Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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und die dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 (Seite 550 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) vorgeschriebenen Bedingungen 
und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Es wird Solches und daß die Gesellschaft für das Königreich Sachsen 
Dresden 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30. Mai 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
. 51. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in einem Nachtrage zu den Statuten der Altersrentenbank 
der Weberinnung zu Frankenberg enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
betreffend; 
vom 31. Mai 1877. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung 
— eines Nachtrags zu den Statuten der in das Genossenschaftsregister eingetragenen Alters- 
rentenbank der Weberinnung zu Frankenberg enthaltene Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 31. Mai 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Nachtrag 
zu den Statuten der Altersrentenbank der Weberinnung zu Frankenberg 
vom 15. Februar 1876. 
Zu & 17. Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung 2c. lautet dieser 
Paragraph folgendermaßen:
	        
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