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„Die von der Altersrentenbank zu gewährenden Renten können weder zum
Gegenstand einer Beschlagnahme in Kraft der Sicherstellung oder in Kraft der
Hilfsvollstreckung gemacht, noch vor Verfall abgetreten werden.“
As 52. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 1. Juni 1877.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
30. Juni 1876, Nr. 67 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Erbauung einer normalspurigen, im Unterbau zweigleisig herzustellenden
Secundäreisenbahn mit Locomotivbetrieb von Gaschwitz nach Plagwitz-Lindenau
auf Staatskosten andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten
Eisenbahn.
#6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnlinie zu beobachten-
den Verfahrens, und der diesfallsigen Instruction der Amtshauptmannschaften und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3.Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
S6 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der geneh-
migten Detailpläne zunächst die Fluren von
Großzschocher,
Gautzsch,
Connewitz,
Oetzsch mit Vorwerk Raschwitz,