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räthen, so in mittleren und kleinen Städten, und in Landgemeinden auf Grund Art. IV,
§14 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 (Seite 326
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und § 76 der Rewvidirten Land-
gemeindeordnung vom 24. April 1873 (Seite 344 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873) innerhalb der daselbst gedachten Grenzen und mit den dort bemerkten
Beschränkungen den Bürgermeistern, beziehentlich Gemeindevorständen, zu deren
Geschäftskreise nach § 31 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Seite 54 des
Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874) verbunden mit § 44, 1 der Ersatz-Ordnung
(Seite 41 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) die Führung der
Stammrollen gehört, zukommt.
Die Bürgermeister in den mittleren und kleinen Städten, sowie die Gemeindevor-
stände in den Landgemeinden haben daher, ebenso wie in Städten mit der Reridirten
Städteordnung die Stadträthe, bei Unterlassungen der vorgeschriebenen Meldungen zur
Stammrolle oder zur Berichtigung derselben nach Maßgabe der Strafbestimmungen in
§ 23, 10 der Ersatz-Ordnung selbst Entschließung zu fassen, nach Befinden die dort
angedrohte Strafe durch eine vorläufige Strafverfügung nach §§ 4, 5 des Gesetzes über
das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) festzusetzen und das sonst weiter Nöthige
darnach vorzukehren, und werden sich die Gemeindevorstände nach dem dritten Absatze
von § 76 der Revidirten Landgemeindeordnung nur dann der eigenen Entschließung
zu enthalten und diese der Amtshauptmannschaft zu überlassen haben, wenn ihnen in
einem Uebertretungsfalle Haftstrafe angezeigt erscheinen sollte.
Wegen der Kontrolentziehungen der Mannschaften der Ersatzreserve I. Klasse be-
wendet es bei der Verordnung zu § 15, der Kontrol-Ordnung vom 28. September
1875, vom 15. März 1876 (Seite 209 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1876), wornach die strafrechtliche Verfolgung dieser Entziehungen, soweit es sich
um Contraventionen außerhalb einer Stadt, in welcher die Revidirte Städteordnung
gilt, handelt, der Amtshauptmannschaft, beziehentlich Verwaltungscommission zu
Glauchau obliegt.
Dresden, am 30. Juni 1877.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
v. Fabrice. Für den Minister:
Körner.
Eckelmann.