Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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A 59. Verordnung, 
die Benutzung der Postscheine als giltiger Rechnungsbelege bei Zahlungen von 
Staatsbehörden und Staatsverwaltungen betreffend; 
vom 2. Juli 1877. 
In Interesse der Vereinfachung der Staatsverwaltung wird hierdurch Folgendes ver- 
ordnet: 
Bei Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen an auswärtige 
Empfänger bis zu dem Betrage von 300/ einschließlich sollen von jetzt ab in allen 
Fällen, in denen es nach den bestehenden Grundsätzen weder der Beibringung einer be- 
sonderen Attestation, noch der Beibringung einer gerichtlichen Quittung bedarf, die 
Postscheine als giltige Rechnungsbelege angesehen werden und die diesfallsigen Geld- 
sendungen durch Postanweisungen bewirkt werden können. 
Die sämmtlichen Staatsbehörden und Staatsverwaltungen haben sich hiernach zu 
richten und für häufiger wiederkehrende dergleichen Zahlungen, welche in einer und der- 
selben Rechnung nachzuweisen sind, sich der von der Postverwaltung eingeführten Post- 
einlieferungsbücher, in welche die Postanweisungen eingetragen werden und welche, in 
den Händen des Absenders verbleibend, die bisher über jede einzelne derartige Ab- 
sendung ertheilten besonderen Posteinlieferungsscheine ersetzen, zu bedienen, die Post- 
scheine aber thunlichst auf die Rechnungen am unteren Ende derselben aufzukleben. 
Dresden, am 2. Juli 1877. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Abeken. Für den Finanzminister: 
v. Thümmel. 
60. Verordnung 
wegen Anwendung des Gesetzes vom 23. August 1876 in der Oberlausitz; 
vom 13. Juli 1877. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
« 2c. 2c. 2. 
verordnen mit Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände, wie folgt: 
Das Gesetz, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische 
Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (Seite 335 fg. des Gesetz- 
 
	        
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