Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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selbst  auszuführende  Anlegung  der  Kataster  für  die  Ortschaften  des  platten  Landes
ist  spätestens  bis  zum  12.  April  dieses  Jahres  zu  beenden.

#  2.  Sovweit  es  dem  Bezirkssteuerinspector  nicht  möglich  ist,  den  Vorsitz  in  den
Einschätzungscommissionen  seines  Bezirks  selbst  zu  übernehmen,  werden  ihm  zu  diesem
Zwecke  vom  Finanz-Ministerium  besondere  Hilfsbeamte  bestellt.

Diese  stellvertretenden  Vorsitzenden  haben  in  den  Districten,  für  welche  sie  bestellt
sind,  den  Vorsitz  in  der  Einschätzungscommission  mit  allen  Befugnissen,  welche  nach
dem  Einkommensteuergesetze  dem  Bezirkssteuerinspector  als  Vorsitzenden  beigelegt  sind,
selbstständig  zu  führen,  sind  an  die  ihnen  vom  Finanz-Ministerium  zugehenden  Weisungen
gebunden  und  haben  im  Uebrigen  bei  Ausübung  ihrer  Function  selbstverständlich  den
Vorschriften  des  Gesetzes,  der  Ausführungsverordnung  dazu  und  der  gegenwärtigen
Instruction  genau  nachzugehen.

Zur  Erzielung  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der  Geschäfte  haben  sich  die  stellvertretenden
  Vorsitzenden  mit  dem  Bezirkssteuerinspector  vor  Beginn  ihrer  Arbeiten
über  die  dabei  zu  befolgenden  hauptsächlichsten  Grundsätze  zu  vernehmen.  Der  Bezirkssteuerinspector
  hat  denselben,  soweit  nöthig,  jederzeit  die  erforderlichen  Rathschläge  und
Anleitungen  zu  ertheilen  und  kann  sie  auch  zu  einer  Conferenz  behufs  der  Besprechung
über  die  zu  befolgenden  Grundsätze  zusammenberufen.

Die  Uebertragung  des  stellvertretenden  Vorsitzes  verpflichtet  auch  zur  Ausführung
der  von  der  Anlegung  der  Ortskataster  bis  zum  Beginn  des  Schätzungsgeschäfts  selbst
noch  weiter  nöthigen  Vorbereitungsarbeiten.

83.  Fuͤr  diejenigen  Districte,  in  welchen  der  Bezirkssteuerinspector  nicht  selbst
den  Vorsitz  in  der  Einschätzungscommission  führt,  wird  demselben  die  in  §  23,  Abs.  2
des  Gesetzes  gedachte  Ueberwachung  des  Schätzungsgeschäfts  hiermit  übertragen  und  ist
derselbe  jederzeit  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Einschätzungscommissionen  in  jenen
Districten  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

#sH".  Sobald  die  Kataster  angelegt,  beziehentlich  von  den  Stadträthen  an  den  Bezirkssteuerinspector
  eingereicht  sind,  hat  der  Letztere  dieselben,  soweit  er  nicht  selbst  den
Vorsitz  in  den  Einschätzungscommissionen  übernimmt,  nebst  allen  dazu  gehörigen  Unterlagen,
  sowie  den  eingegangenen  Deelarationen  unverzüglich  den  betreffenden  stellvertretenden
  Vorsitzenden  zuzufertigen.

Der  Vorsitzende  hat  alsdann  zunächst  bei  den  Beitragspflichtigen,  welche  eine
Declaration  eingereicht  haben,  dies  in  Spalte  10  des  Ortskatasters  zu  vermerken,
demnächst  aber  die  abgegebenen  Deelarationen  einer  genauen  Prüfung  zu  unterwerfen.

Gehen  dem  Vorsitzenden  Zweifel  oder  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  in  den
Declarationen  enthaltenen  Angaben  bei,  so  ist  er  berechtigt,  dieselben  durch  Anstellung