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1868 durch die Beifuge 3 zu der Ausführungsverordnung zu dem Wahlgesetze vom
4. December 1868 (Seite 1382, II. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) bestimmten Zusammensetzung verbleiben, sodaß insbesondere bei der
bevorstehenden Wahl in den Wahlkreisen des platten Landes diejenigen Ortschaften,
welche zu den seit Erlaß der gedachten Ausführungsverordnung aufgehobenen Gerichts-
ämtern gehört haben, sowie diejenigen Ortschaften, welche seit dem gedachten Zeitpunkte
aus sonstigen Gründen einem anderen Gerichtsamtsbezirke zugewiesen worden sind, in
und mit demjenigen Wahlkreise zu wählen haben, dessen Bestandtheil das betreffende
aufgehobene Gerichtsamt nach der angezogenen Beifuge 3& vor seiner Aufhebung gewesen
ist, oder welchem das Gerichtsamt angehört, in das sie zur Zeit des Erlasses der mehr-
gedachten Ausführungsverordnung einbezirkt waren.
In Gemäßheit § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. December 1868 werden die betheiligten Behörden angewiesen, die zur Veranstaltung
dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen
den 19. September 1877
stattzufinden.
Dresden, den 6. August 1877
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 15. August 1877.