— 249 —
Dieser Beitrag ist im Voraus in vierteljährigen Theilzahlungen den 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahres an die Anstaltsverwaltung zu Königs-
wartha zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu entrichten.
89. Eine ausnahmsweise Ermäßigung dieser Beiträge ist nur wegen genügend
nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normalsatzes zulässig. Einer
solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht darauf geleistet
worden ist, der Anstalt die Nachforderung bis zur Höhe des Normalsatzes für die Fälle
vorbehalten,
a) daß dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei
der Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden
ist, oder
b) daß derselbe verstirbt, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben ist.
10. Wenn aus dem Vermögen des Kranken und von den zu seiner Unterhalt-
ung verbundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des § 8 angegebenen
niedrigsten jährlichen Normalbeitrags aufgebracht werden kann, so tritt nach dem Gesetze
vom 26. Mai 1834 (Seite 125 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1834) für den unterstützungspflichtigen Armenverband des Kranken die Verbindlichkeit
ein, einen Verpflegbeitrag von jährlich 108.4 an die Anstalt abzuführen und dieser
gegenüber zu vertreten. Es bleiben jedoch dem Armenverbande solchenfalls seine Regreß-
ansprüche an das Vermögen des Kranken oder an dessen Angehörige vorbehalten, sowie
demselben auch überlassen bleibt, wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu
dem Gemeindebeitrage ein Abkommen mit dem Kranken oder dessen Angehörigen zu
treffen.
#111. Wenn ein Armerverband rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befind-
lichen Kranken auf Grund § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (Seite 126 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) um Ermäßigung des von ihm nach vor-
stehendem Paragraphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von jährlich 108# nachsucht,
so ist deshalb zunächst unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei
Jahre Bericht an die betreffende Kreishauptmannschaft zu erstatten, von welcher das
Gesuch dem Ministerium gutachtlich vorgetragen wird.
*12. Die Kranken sind bei der Zuführung ausreichend und standesgemäß mit
Kleidern und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel zulassenden Weise zu versehen.
Die Anstaltsverwaltung ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effecten der Zahl
und Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, die erforderliche Ergänz-
ung zu verlangen.
37