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66. Verordnung,
einige Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 8. Mai 1872 und
der mittelst derselben publicirten revidirten Hebammenordnung betreffend;
vom 22. August 1877.
Die Erfahrungen, welche seit dem Erlasse der revidirten Hebammenordnung vom
8. Mai 1872 (Seite 294 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872)
gemacht worden sind, machen einige Abänderungen und Ergänzungen derselben, sowie
der Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 8. Mai 1872 (Seite 291 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), mittelst welcher die Erstere publicirt
worden ist, nothwendig.
Zu diesem Zwecke wird hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Diejenigen Zeugnisse, mit welchen sich Frauen, welche die Hebammenkunst
erlernen wollen, nach § 2 der revidirten Hebammenordnung über ihren Leumund bei
der Direction der betreffenden Lehranstalt auszuweisen haben, sind hinkünftig nicht
mehr, wie in dem vorgedachten § 2 und in §5 der Verordnung vom 8. Mai 1872
vorgeschrieben ist, von dem Geistlichen des Wohnorts der betreffenden Frauensperson,
sondern von der Ortspolizeibehörde des Wohnorts — Stadtrath, Bürgermeister, Ge-
meindevorstand, Gutsvorsteher — auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem
Ortsgeistlichen und, soweit nöthig, nach sorgfältiger Erörterung der einschlagenden Ver-
hältnisse, auszustellen.
Diese Zeugnisse haben sich nicht auf die blose Angabe, daß die betreffende Frauens-
person einen unbescholtenen Leumund genieße, zu beschränken, sondern müssen darauf,
daß die Inhaberin eine zuverlässige und in ihrer Umgebung geachtete Person sei, lauten
und sind, wenn sie in dieser Fassung nicht ausgestellt werden können, zu verweigern.
Die Ausstellung der beregten Zeugnisse und alle Vorerörterungen haben kostenfrei
zu erfolgen.
§& 2. Frauen, welche die Hebammenkunst erlernen wollen, haben sich bei der
Direction des betreffenden Lehrinstituts mindestens zwei Monate vor dem Beginne der
Lehrkurse, unter Beibringung der dazu erforderlichen Zeugnisse, anzumelden. Spätere
Anmeldungen sind nur dann zu beachten, wenn dies seiten der Anstaltsdirection für
zulässig erachtet wird.
83. Jede Frauensperson, die als Lehrtochter in eine Hebammenlehranstalt auf-
genommen werden will, muß nicht nur in Bezug auf Lesen und Schreiben den An-
forderungen in § 2 der revidirten Hebammenordnung entsprechen, sondern muß auch im