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3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge-
nehmigten Detailpläne die Fluren von
Eibau und Oberoderwitz
betroffen.
Dresden, den 24. August 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
69. Verordnung,
die Verpflichtung der Ortsbehörden, den einbeorderten Heerespflichtigen die zu-
ständigen Marschgebührnisse vorschußweise zu zahlen, betreffend;
vom 23. August 1877.
Des für die Königlich Preußische Armee erlassene Reglement über die Verpflegung
der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen respective
Entlassungen vom 5. October 1854 wird nunmehr in allen Theilen für das Königreich
Sachsen zur Einführung gebracht und tritt daher die Verordnung des Kriegs-Ministeriums
vom 26. Mai 1872, nach welcher innerhalb des Königreichs Sachsen das Eintreffen
der Rekruten nicht in Transporten, sondern einzeln zu erfolgen hat und die Marsch-
competenzen nicht vorschußweise von den Gemeinden, sondern nachträglich von den
Truppentheilen zu gewähren sind, außer Kraft. ·
Zu Ausführung derjenigen — in der Anlage sub A zusammengestellten — Be—
stimmungen des vorgedachten Reglements, die sich auf die Zahlung der den einbeorderten
Mannschaften zukommenden Marschgebührnisse an dieselben beziehen, wird hierdurch
mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. Die den einbeorderten Mannschaften zukommenden Marschgebührnisse sind den-
selben von jetzt ab vorschußweise von den betreffenden Ortsbehörden — Stadträthe,
Bürgermeister, Gemeindevorstände — zu gewähren. Dafern die Einbeorderten selbst-
ständigen Gutsbezirken angehören, hat die Zahlung durch die Vorstände derjenigen