150 Verlesung ärztlicher Atteste.
der Strafbarkeit nur bei der vorsätzlichen (§ 224), nicht
bei der fahrlässigen (§ 230) Körperverletzung verwendet;
da nun das Gesetz nicht unterscheidet, dürfen auch wir
keine ihm fremde Unterscheidung künstlich schaffen.
Bei genauerer Betrachtung freilich stellt sich die Unstichhaltigkeit
dieser Schlußfolgerung mit aller Evidenz
heraus.
Richtig ist allerdings, daß das Gesetz bei der Strafandrohung
gegenüber der fahrlässigen Körperverletzung
die Schwere des eingetretenen Erfolgs nicht besonders
hervorhebt, daraus folgt aber lediglich, daß nach Ansicht
des Gesetzgebers auch die schwerste durch Fahrlässigkeit hervorgerufene
Körperverletzung innerhalb des Strafrahmens
des § 230 (Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder Gefängniß bis zu
2, eventuell 3 Jahren) ihre ausreichende Sühne finden kann.
Zur Aufstellung eines besonderen Strafrahmens für die
fahrlässige Körperverletzung mit einer der im § 224 erwähnten
Folgen lag für den Gesetzgeber um so weniger
Veranlassung vor, als ja bei dem denkbar schwersten Erfolg
einer fahrlässigen Körperverletzung, nämlich beim
Eintritt des Todes des Verletzten, der Strafrahmen der
fahrlässigen Körperverletzung sich nur um weniges erweitert,
da der in diesem Fall zur Anwendung kommende
§5 222 als Maximalstrafe der fahrlässigen Tödtung dreibez.
fünfjähriges Gefängniß androht ?), während bei der
vorsätzlichen Körperverletzung der wenn auch ganz ohne
Schuld des Thäters eingetretene Tod des Verletzten eine
ganz exorbitante Steigerung der Strafe (§ 226) gegenüber
der nur von einer der im § 224 erwähnten Folgen
begleiteten Körperverletzung herbeiführt. Ganz ähnlich
(und wohl aus den gleichen Gründen) verfährt übrigens
der Gesetzgeber auch bei der Aufstellung der Strafsanktion
für Gefährdung von Eisenbahnanlagen rc. und für
*) Vgl. auch §8 309, 314, 316, 326 des StGB. und § 14
des Nahrungmittelgesetzes.