Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 273 — 
Bataillons-Bezirk in eine einfache Hauptnachweisung zusammen und überreichen sie 
den Korps-Intendanturen, welche sie den betreffenden Landwehr-Bataillonen zur 
Prüfung und Attestirung dahin vorlegen: 
1. daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt, 
2. daß die Charge derselben und der Einberufungsort (ob Stabsquartier, Sammel- 
platz oder Garnison des Linien-Truppentheils) richtig angegeben sind. 
Bei Rückgabe der Liquidationen theilen die Landwehr-Bataillone etwaige Aus- 
stellungen den Intendanturen mit, welche nach Erledigung derselben die definitive Aus- 
gabe-Ordre ertheilen. 
Die von den Kreis-Landräthen festgesetzten Entfernungen unterliegen keiner weiteren 
Prüfung der Intendanturen. 
Für die in den angerechneten Zahlungs-Nachweisungen vorkommenden Unrichtig- 
keiten sind nicht die übernehmenden Kassen, sondern unter Vermittelung der Kreis- 
Landräthe die zahlenden Gemeinden resp. Steuerempfänger direct in Anspruch zu nehmen. 
l 5. 
Rekruten und wieder eingezogene Reservisten, welche vom Landwehr-Bataillons= 
Stabsquartier einem anderen Sammelplatze oder von einem Transporte einzeln zu 
ihrem Truppentheile entsendet werden, haben drei Meilen unentgeltlich zu machen. 
Auf die weitere Entfernung des Landwehr-Bataillons-Stabsquartiers oder Sammel- 
platzes (resp. des Ortes, an welchem sie den Transport verlassen) vom Truppentheile 
erhalten sie für jeden der nach Tabelle D zu berechnenden Marsch= und Ruhetage die 
volle Marschverpflegung incl. Brod und Löhnungsrest von den absendenden Militär- 
behörden 2c. ausgezahlt. 
An Stelle der in dem Reglement angegebenen Sätze tritt der nachstehende Erlaß 
des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums vom 3. Juni 1875 (Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden, vom 13. Februar 1875). In Beziehung auf das Reglement über Verpflegung 
der Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. October 1854 wird bemerkt, wie dasselbe durch 
das Gesetz vom 13. Februar 1875 insoweit modificirt wird, als 
1. 2c. 2c., 
2, den betreffenden Mannschaften für die von den Quartiergebern überhaupt nicht, 
oder nicht im vollen Umfange hergegebene Tageskost eine Vergütung in gleicher 
Höhe, wie sie den Quartiergebern zu zahlen sein würde, gebührt und 
3. diesen Mannschaften neben der in natura empfangenen Tageskost resp. neben der 
Geldabfindung für die letztere, die in den §§ 31 und 52 le bezeichneten Be- 
träge als Löhnungerest zustehen. 
40“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.