In den Specialnachweisungen ist bestimmt anzugeben, ob und inwieweit Zinsen
für Schulden, welche auf den betreffenden Einkommensgquellen sicher gestellt sind, oder
Abzüge der in § 17 unter 3 und 6 sowie in § 19 unter 7 des Gesetzes gedachten Arten
bei der Feststellung der bezüglichen Einkommensbeträge berücksichtigt worden sind.
8 9. Wenn ein Grundstück oder ein Gewerbeetablissement nicht selbstständig bewirth-
schaftet oder betrieben wird, sondern nur einen Theil eines in einem anderen Ein-
schätzungsdistriete gelegenen Wirthschaftscomplexes oder Geschäfts bildet, so hat die
Einschätzung durch die Commission des Districts, in welchem dieser Wirthschaftscompler
oder das Hauptgeschäft liegt, zu erfolgen, der Vorsitzende der Commission des
Distriets aber, in welchem die Theile gelegen sind, der Ersteren so schleunig als möglich
alle Nachweisungen über Größe und Culturart der Grundstücke, Zahl der beschäftigten
Arbeiter und sonstige für die Einschätzung wichtige äußere Merkmale zu liefern.
§& 10. Auf die Grundstücke und die Gewerbeetablissements der innerhalb Landes
domicilirenden Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerk-
schaften, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften leiden die Vorschriften in §§ 8
und 9 keine Anwendung, vielmehr sind dergleichen Grundstücke und Gewerbeetablisse-
ments, da jene Gesellschaften nach § 55 dieser Instruction auf Grund ihrer Geschäfts-
berichte einzuschätzen sind und in den Geschäftsberichten auch die Einkünfte aus den in
anderen Einschätzungsdistricten gelegenen Grundstücken und Gewerbeetablissements zur
Erscheinung kommen müssen, einer Specialeinschätzung überhaupt nicht zu unterwerfen.
11. Nach Erledigung der Specialschätzungen ist zur Einschätzung der von
der Commission wegen ihres gesammten Einkommens abzuschätzenden Beitragspflichtigen
überzugehen.
112. Dafern eine formell genügende Declaration vorliegt und die in § 43,
Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung derselben ergiebt, daß das deelarirte
Einkommen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens, auf welchen die Gesammtheit
der der Einschätzungscommission bekannt wordenen Verhältnisse des Declaranten schließen
läßt, übersteigt oder doch nahezu erreicht, so hat es — unbeschadet der Berichtigung
unzweifelhafter calculatorischer Irrthümer — in der Regel bei der Deelaration zu
bewenden und sind deren Angaben ohne Weiteres in das Kataster zu übertragen.
Die Einschätzungscommission hat sich einer Herabsetzung der deelarirten Einkommens-
beträge zu enthalten, dafern ihr nicht ganz bestimmte Nachweise vorliegen, aus welchen
mit Sicherheit hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Deelaration zum Nach-
theile des Declaranten auf irrthümlicher Grundlage beruht.
m 13. Gelangt dagegen die Einschätzungscommission in ihrer Mehrheit zu der
Ueberzeugung, daß das steuerpflichtige Einkommen, welches ein Beitragspflichtiger in