Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 278 — 
treffende Regulativ andurch bekannt zu machen, daß die nach Maßgabe dieses Regu— 
lativs constituirten ärztlichen Bezirksvereine als juristische Personen des öffentlichen 
Rechts anzuerkennen sind und auch in allen Rechtsangelegenheiten durch ihre in Gemäß- 
heit der bezüglichen Bestimmungen in ihren Geschäftsordnungen gewählten Vorstände 
nach Außen hin vertreten werden. 
Dresden, am 3. September 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer. 
  
& 72. Bekanntmachung. 
Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphen-Ordnung für 
das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (Seite 331 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1872), sowie die unter dem 21. Februar 1876 bekannt gemachte 
Verordnung vom 24. Januar 1876 (Seite 199 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876), betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ord- 
— nung vom 21. Juni 1872, durch die nachstehend abgedruckte Verordnung Sr. Durch- 
laaucht des Reichskanzlers verschiedene Abänderungen und Ergänzungen erfahren haben, 
welche mit dem 1. dieses Monats in Kraft getreten sind, so wird Solches hiermit für 
das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 4. September 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Verordnung, 
betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen -Ordnung vom 21. 
Juni 1872, und der Verordnung vom 24. Jannar 1876, betreffend Abänderungen 
und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872. 
1. 
Aufgabe von Telegrammen. 
Im Deutschen Reichspost= und Telegraphengebiete können Telegramme auch bei 
den Bahnposten und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.