Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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MÆ 75. Verordnung, 
die Einführung eines veränderten Formulars zu den Anzeigen über Unglücksfälle 
und Selbstmorde betreffend; 
vom 25. August 1877. 
Behufs der nach 88 58 und 59 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen— 
standes vom 6. Februar 1875 (Seite 34 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) 
sich nöthig machenden Vervollständigung der Formulare zu den nach § 9 der Verord- 
nung vom 21. September 1874 zu erstattenden Anzeigen der Polizeibehörden über 
Unglücksfälle und Selbstmorde wird von den Ministerien des Innern und der Justiz 
unter Ergänzung und theilweiser Abänderung der Verordnungen vom 21. September 
1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend (Seite 311 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) und vom 6. November 1875, die 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 betreffend (Seite 351 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), fernerweit Nachstehendes verordnet: 
Zu den vorstehend erwähnten Anzeigen, welche nach § 9 der Verordnung vom 
21. September 1874 an die Kreishauptmannschaft, beziehentlich an die Amtshaupt- 
mannschaft zu erstatten sind, und von welchen gleichzeitig je ein Duplicat in Gemäßheit 
von § 21, Absatz 3 der Verordnung vom 6. November 1875 (Seite 356 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) an das betreffende Pfarramt und an den 
Standesbeamten abzugeben ist, haben sich die Polizeibehörden vom Monat October 
1877 an statt des in der Beilage C zu der Verordnung vom 21. September 1874 vor- 
geschriebenen Formulars, welches hierdurch aufgehoben wird und von dem vorgedachten 
Zeitpunkte ab nicht mehr zu den betreffenden Anzeigen verwendet werden darf, aus- 
schließlich des unter C hier angefügten Formulars zu bedienen, welches nach § 13 der 
Verordnung vom 21. September 1874 (Seite 316 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1874) bei den Amtshauptmannschaften unentgeltlich abgegeben wird, seiten 
der Amtshauptmannschaften aber in Gemäßheit der Verordnung vom 18. Juli 1870 
(Seite 269 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) bei dem Gendarmerie- 
Wirthschaftsdepot zu beziehen ist. 
Dresden, den 25. August 1877. 
Die Ministerien des Innern und der Justez. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Pfeiffer.
	        
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