Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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nicht gefunden haben, so ist man von der Voraussetzung ausgegangen, daß dieselben 
auch künftig ohne ausdrückliche Anordnung, wie bisher, innerhalb der Lehrstunden selbst 
zur Einprägung gelangen werden. Dasselbe gilt auch von einzelnen, beim Unterrichte 
gern gebrauchten Liederversen, deren das Verzeichniß nicht besonders gedacht hat. 
Andererseits haben aber auch die Lehrer bezüglich derjenigen Kinder, welche am Reli— 
gionsunterrichte theilnehmen, ohne der evangelisch-lutherischen Kirche anzugehören, bei 
der Aufgabe und Behandlung der Memorirstoffe die in der Natur der Sache liegenden 
Rücksichten zu beobachten. 
Bei der Vertheilung des religiösen Memorirstoffs endlich ist zu beachten, daß auch 
die aus niederen Classen gegliederter Schulen dem Confirmandenunterrichte zuzuführen— 
den Kinder bereits mit dem größeren Theile des Katechismus (1. und 2. Hauptstück, 
Vater Unser ohne die Luther'sche Erklärung, die drei ersten Fragen der beiden Haupt— 
stücke von den Sacramenten), sowie mit den wichtigsten zugehörigen Bibelstellen bekannt 
sein sollen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 19. September 1877. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
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Letzte Absendung: am 26. September 1877.
	        
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