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AMÆ 78. Verordnung,
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 15. September 1877.
Wan, Albert, von GO TTEs Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 20c.
verkünden hiermit:
Da durch den aus Anlaß des Verkaufs seines Gutes Unwürde erfolgten Austritt
des Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Seebach eine der § 63 der Verfassungs-
urkunde bei 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur
Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung
den Kammerherrn Otto von Schönberg auf Mockriitz
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Dresden, am 15. September 1877.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
„K 79. Decret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband
(VII. Strecke) Reinersdorf-Nauleis;
vom 17. September 1877.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund § 12 des Gesetzes über die Berichtigung
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung für die unter dem Namen
Hopfenbachverband (VII. Strecke) Reinersdorf-Nauleis
zusammengetretene Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person
an Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossen-
schaftsordnung allenthalben nachgegangen werde.
Forwerg.