Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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AMÆ 78. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 15. September 1877. 
Wan, Albert, von GO TTEs Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 20c. 
verkünden hiermit: 
Da durch den aus Anlaß des Verkaufs seines Gutes Unwürde erfolgten Austritt 
des Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Seebach eine der § 63 der Verfassungs- 
urkunde bei 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur 
Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung 
den Kammerherrn Otto von Schönberg auf Mockriitz 
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Dresden, am 15. September 1877. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
„K 79. Decret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband 
(VII. Strecke) Reinersdorf-Nauleis; 
vom 17. September 1877. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung für die unter dem Namen 
Hopfenbachverband (VII. Strecke) Reinersdorf-Nauleis 
zusammengetretene Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person 
an Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossen- 
schaftsordnung allenthalben nachgegangen werde. 
Forwerg. 
 
	        
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