Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
«- Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 17. September 1877. 
— Ministerium des Innern. 
1- Für den Minister: 
Schmaltz. 
Müller. 
& 80. Bekanntmachung, 
die Erwerbung der Leipzig-Dresdener Eisenbahn durch den Staat betreffend; 
vom 1. October 1877. 
Nechdem der zwischen dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus und der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahncompagnie abgeschlossene Vertrag wegen Erwerbung des Leipzig- 
Dresdener Eisenbahnunternehmens durch den Staat perfect geworden ist, wird derselbe 
nachstehend unter O□ mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Generaldirection der Staatseisenbahnen von dem Finanz-Ministerium ermächtigt 
worden ist, im Namen des Königlich Sächsischen Staatsfiscus die erforderlichen 
Anträge wegen der grundbücherlichen Regulirung dieses Kaufgeschäfts bei den zustän- 
digen Behörden zu stellen und das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, den 1. October 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
□ 
Zwischen 
dem Königlichen Finanz-Ministerium, als Vertreter des Königlich Sächsischen 
Staatsfiscus 
Müller. 
und 
der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie in Liquidation, 
44
	        
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