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ist auf Grund der in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 29. März 1876
gefaßten Beschlüsse und der von der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen laut
der ständischen Schrift vom 16. Mai 1876 ertheilten Ermächtigung nachstehender
Vertrag
abgeschlossen worden.
1.
Es überläßt die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie, derzeit in Liquidation,
das gesammte ihr gehörige Eisenbahnunternehmen mit sämmtlichen Activen und Pas—
siven nach dem Stande vom 1. Januar 1876 käuflich an den Staatsfiscus im König—
reiche Sachsen.
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige Eisen—
bahnlinien, sowie Zweigbahnen und Zweiggleise nebst allem Zubehör und Inventar
an Transportmitteln, Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie alle der
Gesellschaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persön—
lichen Rechte, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf
eigenthümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf
Grund von derzeit noch schwebenden Expropriationsverhandlungen, bez. auf Grund der
sonst mit den früheren Besitzern abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleiche erlangt
hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispositionsbeschränkungen und
Cautionshypotheken, ingleichen die vorhandenen Effecten-, Werths- und Kassenbestände,
wogegen er aber auch in alle der contrahirenden Gesellschaft obliegenden Verbindlich—
keiten jeder Art als Selbstschuldner eintritt.
Die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ist damit einverstanden und beantragt
hiermit, daß der Staat als Eigenthümer des gesammten Grundbesitzes der Leipzig—
Dresdener Eisenbahncompagnie auf den einzelnen Folien der betreffenden Grund- und
Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen Grundstücke, auf deren
eigenthümliche Erwerbung die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ein Recht er—
worben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staat als Eigenthümer eingetragen und daß
alle diejenigen Rechte, welche sich in den Grund- und Hypothekenbüchern zu Gunsten
der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie eingetragen finden, auf den Staat über—
schrieben werden, indem sie auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet.
Gleichzeitig verpflichtet sich die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie, auf Ver-
langen des Königlichen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich die vorstehenden
Erkärungen soweit nöthig in Ansehung der näheren Bezeichnung der davon betroffenen
Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu wiederholen.