Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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ist auf Grund der in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 29. März 1876 
gefaßten Beschlüsse und der von der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen laut 
der ständischen Schrift vom 16. Mai 1876 ertheilten Ermächtigung nachstehender 
Vertrag 
abgeschlossen worden. 
1. 
Es überläßt die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie, derzeit in Liquidation, 
das gesammte ihr gehörige Eisenbahnunternehmen mit sämmtlichen Activen und Pas— 
siven nach dem Stande vom 1. Januar 1876 käuflich an den Staatsfiscus im König— 
reiche Sachsen. 
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige Eisen— 
bahnlinien, sowie Zweigbahnen und Zweiggleise nebst allem Zubehör und Inventar 
an Transportmitteln, Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie alle der 
Gesellschaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persön— 
lichen Rechte, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf 
eigenthümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf 
Grund von derzeit noch schwebenden Expropriationsverhandlungen, bez. auf Grund der 
sonst mit den früheren Besitzern abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleiche erlangt 
hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispositionsbeschränkungen und 
Cautionshypotheken, ingleichen die vorhandenen Effecten-, Werths- und Kassenbestände, 
wogegen er aber auch in alle der contrahirenden Gesellschaft obliegenden Verbindlich— 
keiten jeder Art als Selbstschuldner eintritt. 
Die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ist damit einverstanden und beantragt 
hiermit, daß der Staat als Eigenthümer des gesammten Grundbesitzes der Leipzig— 
Dresdener Eisenbahncompagnie auf den einzelnen Folien der betreffenden Grund- und 
Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen Grundstücke, auf deren 
eigenthümliche Erwerbung die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ein Recht er— 
worben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staat als Eigenthümer eingetragen und daß 
alle diejenigen Rechte, welche sich in den Grund- und Hypothekenbüchern zu Gunsten 
der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie eingetragen finden, auf den Staat über— 
schrieben werden, indem sie auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet. 
Gleichzeitig verpflichtet sich die Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie, auf Ver- 
langen des Königlichen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich die vorstehenden 
Erkärungen soweit nöthig in Ansehung der näheren Bezeichnung der davon betroffenen 
Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu wiederholen.
	        
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