Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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zugegangen war oder nicht, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse desselben in thun— 
lichst sorgfältige Erwägung zu ziehen und die Abschätzung nach pflichtmäßigem Ermessen 
unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, welche auf das Einkommen des- 
selben nach der einen oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. 
Von der Befugniß, dem Beitragspflichtigen über seine Erwerbs= und Vermögens- 
verhältnisse bestimmte Fragen vorzulegen, ist jedoch solchen Personen gegenüber, welche 
der an sie erlassenen Aufforderung zur Declaration ungeachtet eine Declaration ihres 
Einkommens nicht abgegeben haben, in der Regel kein Gebrauch zu machen, da sich 
hiervon mit Rücksicht auf die geschehene Declarationsverweigerung ein Erfolg nicht 
erwarten läßt. 
Haben Beitragspflichtige, welche zur Declaration nicht aufgefordert waren, über 
ihre Erwerbs= und Vermögensverhältnisse oder die von ihnen zu bezahlenden Schuld- 
zinsen oder das Vorhandensein sonstiger an sich zulässiger Abzüge freiwillig bestimmte 
Angaben gemacht, so sind diese Angaben bei deren Einschätzung selbstverständlich mit 
in Erwägung zu ziehen. 
& 17. Unterläßt ein Beitragspflichtiger, den die Einschätzungscommission zur Er- 
läuterung seiner Declaration veranlaßt oder zur schriftlichen oder mündlichen Beant- 
wortung bestimmter Fragen aufgefordert hat, die verlangte Auskunft in dem anbe- 
raumten Verhandlungstermine oder innerhalb der dafür gesetzten Frist zu ertheilen, 
so ist dies in der Anmerkungsspalte des Katasters bei dessen Namen actenkundig zu 
machen. 
18. Die Einschätzungscommission ist verpflichtet, wenn sie bei der Feststellung 
des steuerpflichtigen Einkommens eines Beitragspflichtigen die bestimmte Ueberzeugung 
gewinnt, daß derselbe sein Einkommen wissentlich zu niedrig declarirt oder in der Ein- 
kommensdeclaration oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung amt- 
lich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse wissent- 
lich unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet hat, welche zur Verkürzung des 
Steuerinteresses zu führen geeignet sind, dies zu Protokoll zu constatiren und das 
Protokoll dem Bezirkssteuerinspector, falls derselbe nicht den Vorsitz in der Commission 
führt, behufs der Beantragung des Strafverfahrens mitzutheilen. 
Glaubt der Vorsitzende im Gegensatze zu der Majorität der Commission, daß die 
Angaben eines Beitragspflichtigen nachweislich den Thatbestand einer Defraudation 
begründen, so hat er solches dem Bezirkssteuerinspector anzuzeigen und Letzterer die 
Entschließung des Finanz-Ministeriums über die Beantragung des Strafverfahrens ein- 
zuholen. 
19. Das Recht gegen die Beschlüsse der Einschätzungscommission, durch welche 
die Einkommensbeträge zu niedrig ausgeworfen worden sind, innerhalb 6 Wochen Be-
	        
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