Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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durch die öffentliche Stellung, die sie einnehmen, bedingtes Verhalten nächstvorgesetzte 
Aufsichts= und Dienstbehörde ist die Commission für das Veterinärwesen. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung in diesen Beziehungen führt die Commission 
durch den Landesthierarzt. 
Gleichwie die Bezirksthierärzte verpflichtet sind, den Anordnungen und Erlassen der 
Commission jederzeit pünktliche Folge zu leisten, so sind dieselben auch gehalten, den 
ihnen in amtlicher oder disciplineller Hinsicht zugehenden mündlichen oder schriftlichen 
Erinnerungen und Weisungen des Landesthierarztes gebührend nachzugehen. 
§ 7. 
In allen veterinärpolizeilichen Angelegenheiten sind die Bezirksthierärzte der für 
ihren Bezirk zuständigen Kreis= und Amtshauptmannschaft zu unmittelbarer Verfügung 
gestellt und den Ortsverwaltungsbehörden (Stadträthen, Bürgermeistern, Gemeinde- 
vorständen, Gutsvorstehern) ihres Bezirks als Sachverständige zugeordnet. 
Sie haben die von der Kreis= oder der Amtshauptmannschaft ihnen ertheilten Auf- 
träge gewissenhaft zu vollziehen, sowie den Requisitionen der Ortsverwaltungsbehörden 
unweigerlich Folge zu leisten. Sollten sie durch andere dringliche Amtsgeschäfte hieran 
gehindert sein, so haben sie dies der betreffenden Behörde ungesäumt anzuzeigen. 
88. 
Erkrankungen, die auf eine längere Zeit Dienstbehinderung erwarten lassen, haben 
die Bezirksthierärzte ungesäumt der Commission für das Veterinärwesen und der Be— 
zirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. 
Urlaub bis zu 5 Tagen hat der Bezirksthierarzt bei der Amtshauptmannschaft 
nachzusuchen und die, seiten der Letzteren erfolgte Ertheilung des Urlaubs ungesäumt 
der Commission für das Veterinärwesen anzuzeigen. 
Urlaub auf mehr als 5 Tage ist von der Commission für das Veterinärwesen zu 
erbitten. 
Im letzteren Falle hat der Bezirksthierarzt sich zunächst des Einverständnisses der 
Amtshauptmannschaft mit seiner Absicht, Urlaub zu nehmen, zu versichern und bei dem 
an die Commission zu richtenden Urlaubsgesuche das Einverständniß der Amtshaupt— 
mannschaft mit seinem Vorhaben nachzuweisen, auch die Urlaubsbewilligung seiten der 
Commission und die von derselben wegen seiner Stellvertretung während des Urlaubs 
getroffene Vorkehrung alsbald und noch vor Antritt des Letzteren der Amtshauptmann- 
schaft anzuzeigen. 
. §«9— 
Bei jeder Bezirksthierarztstelle ist ein Archiv (das bezirksthierärztliche Archiv) zu 
halten, welches 
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