Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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sowie im Hufbeschlage, ingleichen bei dem Transporte von Hausthieren von ihm wahr— 
genommen werden, liegt dem Bezirksthierarzte ob, auf Abstellung dieser Mißstände in 
geeigneter Weise hinzuwirken, nach Befinden der Ortspolizeibehörde behufige Mit- 
theilung zu machen, beziehentlich Bericht an die Commission für das Veterinärwesen 
zu erstatten. 
Insbesondere hat er, in dazu angethanen Fällen, Mißbräuche und Uebelstände der 
obgedachten Art auch zum Gegenstande besonderer, zugleich Rath und Belehrung er- 
theilender Vernehmungen mit den landwirthschaftlichen Vereinen zu machen. 
17. 
Erhält der Bezirksthierarzt, sei es durch eigene Wahrnehmung, oder in anderer 
zuverlässiger Weise, von dem Vorkommen einer Seuche oder ansteckenden Krankheit 
von Hausthieren in seinem Bezirke Kenntniß, so hat er sofort der in Veterinärpolizei- 
sachen zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen und dabei zugleich sich, soweit 
als möglich, über die erforderlichen polizeilichen Maßregeln gutachtlich auszusprechen. 
Diese Anzeige ist, je nach der Verschiedenheit des Ortes, an welchem der Krankheitsfall 
sich ereignet hat, 
1. in Dresden, Leipzig und Chemnitz 
an den Stadtrath und die Kreishauptmannschaft, 
2. bei den übrigen Städten mit Revidirter Städteordnung 
an den Stadtrath, 
3. bei den Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
an den Bürgermeister, 
bei ländlichen Ortschaften 
an den Gemeindevorstand, 
bei selbstständigen Gütern 
an den Gutsvorsteher und zugleich an den Stadtrath, Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand des betreffenden Ortes, 
sowie in allen Fällen unter 2, 3, 4 und 5 zugleich 
an die Bezirksamtshauptmannschaft, von welcher Letzteren sodann in den 
dazu angethanen Fällen Mittheilung an die betreffende Kreishauptmann- 
schaft erfolgen wird, 
zu erstatten. 
* 
Or 
8 18. 
Eine Untersuchung an Ort und Stelle hat der Bezirksthierarzt nur dann vor— 
zunehmen,
	        
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