Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

rufung bei der Reclamationscommission einzulegen (§ 44, Abs. 1 des Gesetzes), steht 
sowohl dem Vorsitzenden der Commission, als auch dem Bezirkssteuerinspector zu. 
Die Einwendung einer Berufung hat mittelst einer Tabelle nach dem unter P hier 
angefügten Schema zu erfolgen. 
Die stellvertretenden Vorsitzenden haben die von ihnen eingelegten Berufungen an 
den Bezirkssteuerinspector zur Einsendung an die Reclamationscommission abzugeben. 
*20. Die Ergebnisse der Einschätzung werden im Laufe der Sitzung sofort nach 
der Fassung der betreffenden Beschlüsse vom Vorsitzenden in die Ortskataster einge- 
tragen. 
Findet die Commission im Verlaufe des Schätzungsgeschäfts, daß Personen in den 
Hauslisten und in den Katastern weggelassen sind, welche nach den bestehenden Vor- 
schriften in die Kataster aufzunehmen gewesen wären, so hat sie dieselben am Schlusse 
des Katasters nachzutragen und deren Einschätzung vorschriftsgemäß zu bewirken. 
& 21. Der Vorsitzende hat während oder nach der Sitzung bei jedem Beitrags- 
pflichtigen durch Ausfüllung der Spalten 13, 14 und 15 des Katasters die Classe, in 
welche das von der Commission festgestellte Einkommen desselben fällt, den auf ihn hier- 
nach Anwendung leidenden einfachen Steuersatz und den nach Maßgabe des Finanz- 
gesetzes vom 2. Juli vorigen Jahres (Seite 294 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876) im laufenden Jahre zur Erhebung zu bringenden sechsfachen Steuer- 
satz nach Anleitung der der Ausführungsverordnung beigegebenen Hilfstafel A zu be- 
merken. 
Hat die Commission beschlossen, bei einem Beitragspflichtigen auf Grund von § 16 
des Gesetzes verminderte Leistungsfähigkeit anzunehmen, so ist dies in der Anmerkungs- 
spalte des Katasters actenkundig zu machen. 
Bei denjenigen Personen, deren von der Commission festgestelltes Einkommen den 
Betrag von 300%% nicht übersteigt und die daher nach § 3 unter a des Finanzgesetzes 
vom 2. Juli vorigen Jahres von der Einkommensteuer ganz befreit bleiben, sind die 
Spalten 13, 14 und 15 des Katasters durch Querstriche auszufüllen. 
Der Vorsitzende hat sich bei allen Einträgen in die Kataster zu vergegenwärtigen, 
daß die Kataster öffentliche Urkunden sind und die alleinigen Unterlagen für die Steuer- 
erhebung bilden. Die Einträge sind daher dieser Eigenschaft der Kataster entsprechend 
mit größter Sorgfalt, deutlich und jedenfalls unter Vermeidung von Rasuren zu be- 
wirken. Abänderungen, welche sich ausnahmsweise nöthig machen, sind in der Weise 
auszuführen, daß der abzuändernde Eintrag mit einem dünnen horizontalen Striche 
durchzogen und der neue Eintrag unmittelbar über den durchstrichenen gesetzt wird. 
Jede Abänderung ist von dem Vorsitzenden in der Anmerkungsspalte durch Bei- 
setzung der Bemerkung:
	        
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