Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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7. im Falle der Unmündigkeit eine Erlanbnißbescheinigung des Vaters oder des 
Vormundes. 
Wünschen solche Aspiranten von der Prüfung in einzelnen obligatorischen Gegen- 
ständen (§ 5, al. 3 und 5) dispensirt, oder in facultativen Lehrfächern (§ 5, al. 4) 
geprüft zu werden, so haben sie dies in ihrem Zulassungsgesuche ausdrücklich zu erwähnen. 
Diese Gesuche sind spätestens bis zu dem Termine, welcher von dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts in der Leipziger Zeitung, dem Dresdner Journal 
und der Sächsischen Schulzeitung bekannt gemacht werden wird, einzureichen. 
Aspiranten, welche das 19., und Aspirantinnen, welche das 18. Lebensjahr nicht 
überschritten haben, werden zur Zeit zurückgestellt. 
84. 
Zeit der Prüfung. 
Die Schulamtscandidaten-Prüfung findet jährlich einmal in den letzten Wochen 
vor Beendigung des Schuljahres statt. 
Die Prüfungstage sind von dem Königlichen Commissar nach erfolgtem Vernehmen 
mit dem Seminardirector festzustellen und der obersten Schulbehörde unverweilt an— 
zuzeigen. 
Die Vorladung zugelassener Aspiranten erfolgt durch den Königlichen Commissar. 
85. 
Prüfungsmodus. 
Die Schulamtscandidaten-Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche 
und mündliche) und eine praktische. 
Sie hat sich auf die obligatorischen Unterrichtsgegenstände des Seminars zu erstrecken. 
Doch dürfen an den Lehrer-Seminaren Examinanden von der Prüfung in den 
musikalischen Füchern mit Ausnahme des Gesanges dispensirt werden. 
An den Lehrerinnen-Seminaren sind diejenigen Examinandinnen, welche solches 
wünschen, auch in den facultativen Fächern (englische Sprache, Clavierspiel, Harmonie- 
lehre) zu prüfen. 
Dispensation von der Prüfung in der lateinischen Sprache, im Zeichnen, Turnen 
und bez. in den Nadelarbeiten ist nur für die § 3, al. 2 gedachten Eraminanden zulässig. 
Für Lehramts-Aspirantinnen nichtevangelischen Bekenntnisses fällt die Prüfung in 
Religion aus. 
Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und mündlichen voraus. 
Behufs der praktischen und mündlichen Prüfung werden Sectionen, jede in der 
Regel zu 6 Examinanden, gebildet.
	        
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