Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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86. 
Schriftliche Prüfung. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema, 
Beantwortung einiger Fragen aus der Geographie, Geschichte und den Natur- 
wissenschaften, 
DLösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie (bez. Formen= und 
Raumlehre): 
außerdem an Lehrer-Seminaren 
4. eine Uebersetzung in die lateinische Sprache und 
5. ein katechetischer Entwurf über eine biblische Geschichte, oder ein Gleichniß, oder 
einen minder schwierigen Katechismus-Abschnitt; 
dagegen an Lehrerinnen-Seminaren 
6. eine Uebersetzung in die französische, sowie bez. 
7. eine Uebersetzung in die englische Sprache; 
endlich von Examinanden, welche in der Harmonielehre geprüft werden, 
8. einige musikalische Ausarbeitungen. 
Die Aufgaben sind nach Genehmigung des Seminardireetors von den betreffenden 
Examinatoren zu geben. 
Die Arbeiten, mit Ausnahme derjenigen unter Nr. 1 und 5, sind in Clausur und 
unter ununterbrochener Aufsicht eines Seminarlehrers bez. einer Lehrerin zu liefern. 
Zu jeder Clausurarbeit können 4 Stunden gewährt werden. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer unter jeder Arbeit die 
Zeit anzumerken, innerhalb welcher dieselbe vollendet worden ist. 
Die Arbeiten unter 1 und 5 sind binnen 10 Tagen zu fertigen und bei dem Se- 
minardirector sofort nach Ablauf dieser Frist einzureichen. 
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind von dem betreffenden Examinator zu cor- 
rigiren und sodann censirt an den Seminardirector abzugeben, welcher sie den Mit- 
gliedern der Prüfungscommission vorzulegen hat. 
87. 
Praktische Prüfung. 
In der praktischen Prüfung haben die Examinanden 
1. die Katechese (8 6, al. 1, Nr. 5), 
2. eine Probelection 
abzuhalten, 
3. ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen und in der Musik 
darzuthun. 
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