Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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An Lehrerinnen-Seminaren fällt die Katechese weg. 
Die Aufgaben zu den Probelectionen stellt nach Genehmigung des Seminardirectors 
der betreffende Examinator; die Vertheilung derselben, sowie die Reihenfolge der Exami- 
nanden bei Abhaltung der Lehrproben bestimmt der Seminardirector. 
Zur Vorbereitung auf die Probelection ist nicht mehr als ein Tag zu geben. 
Keine der Lehrproben darf die Dauer von 20 Minuten überschreiten. 
Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen, Turnen und in der Musik können 
mehrere, nach Befinden sämmtliche Sectionen vereinigt werden; hierüber, sowie über 
die Dauer dieser Prüfungen bestimmt der Königliche Commissar. 
Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen und Turnen soll zugleich die methodische 
Kenntniß und Geschicklichkeit der Examinanden erforscht werden. 
Die Prüfung in den musikalischen Fertigkeiten, mit welcher die mündliche Prüfung 
in der Harmonielehre zu verbinden ist, erstreckt sich theils auf den Vortrag studirter 
Stücke, theils auf unvorbereitete Leistungen. 
Sämmtliche Examinanden haben selbstgefertigte Schriftproben, Seminarzöglinge 
außerdem die im Laufe des letzten Schuljahres vollendeten Zeichnungen und bez. Nadel- 
arbeiten vorzulegen. Zeichnungen, bez. Nadelarbeiten eigener Hand sind auch von 
Aspiranten beizubringen, falls sie der Prüfung in den betreffenden Fächern unterworfen 
werden. 
88. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung wird öffentlich abgehalten. 
Dieselbe soll den Examinanden Gelegenheit geben, nicht allein den Umfang ihres 
Wissens, sondern auch den Grad der Gewandtheit und Geistesbereitschaft, mit welcher 
sie darüber gebieten, an den Tag zu legen. 
Sie ist auf die wissenschaftlichen Gegenstände des Seminarunterrichts zu erstrecken, 
doch sind verwandte Fächer zusammenzulegen. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jede Section nicht über 4 Stunden. 
Die den einzelnen Gegenständen zu widmende Zeit, nach Befinden auch die Prüf— 
ungsthemata bestimmt der Königliche Commissar. 
89. 
Censurertheilung. 
Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die Schul- 
leistungen der Abiturienten und über den wissenschaftlichen, praktisch-technischen und 
sittlichen Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund 
dieses Urtheils, bez. der Lehramtsaspiranten (8 3, al. 2) unter Bezugnahme auf die von 
ihnen beigebrachten Zeugnisse, und mit Berücksichtigung der schriftlichen, praktischen und
	        
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