Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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812. 
Verwarnung. 
Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel bei 
Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung der 
Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung, bez. Ungiltigkeitserklärung des Prüfungs- 
zeugnisses zu bestrafen. 
Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder un- 
erlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung, 
bez. die Verweigerung des Prüfungszeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur 
noch einmal und zwar nach Jahresfrist zu einer anderen Schulamtscandidaten-Prüfung 
zugelassen werden. 
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungscommission. 
Auf diese Strafen hat der Seminardirector vor Beginn der Prüfung sämmtliche 
Examinanden hinzuweisen und sie unter Bezugnahme auf deren unnachsichtige Anwend- 
ung nachdrücklich zu verwarnen. 
Vor Beginn der mündlichen Prüfung ist dem Königlichen Commissar von sämmt- 
lichen Examinanden mittelst Handschlags zu versichern, daß die von ihnen außer Clausur 
gelieferten Prüfungsarbeiten ohne fremde Hilfe gefertigt worden sind. 
8 13. 
Vertheilung der Schulamtscandidaten. 
Die Vertheilung der Schulamtscandidaten erfolgt durch die Prüfungscommission 
nach Anordnung der obersten Schulbehörde. 
Zum Zwecke dieser Vertheilung ist dem Ministerium spätestens bis zum 
15. Februar jeden Jahres von den Directoren der Lehrer-Seminare die Zahl der 
Abiturienten, von den Bezirksschulinspectoren die der Schulamtscandidaten anzuzeigen, 
welche sie für ihre Bezirke dringend bedürfen. 
Die Prüfungscommission hat bei der Vertheilung etwaige Anträge der betreffenden 
Bezirksschulinspectoren thunlichst zu beachten. Das Ergebniß ist von dem Königlichen 
Commissar in dem Berichte § 9, al. 4 mit anzuzeigen. 
II. Wahlfähigkeits-Prufung. 
8 14. 
Wo dieselbe zu erstehen ist. 
Die Wahlfähigkeits= oder Amts-Prüfung (§ 17, al. 1, Nr. 2 des Gesetzes vom 
26. April 1873) ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnen-Seminaren zu erstehen.
	        
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