Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die vor dem 15. October 1874 nach dem Regulative vom 17. Juni 1859 (Seite 
272 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) geprüften Lehrerinnen 
sind von der Wahlfähigkeits-Prüfung befreit. 
– 17. 
Zeit der Prüfung. 
Die Wahlfähigkeits-Prüfung findet jährlich einmal im November oder December 
statt. 
Für das Lehrerinnen-Seminar zu Calluberg wird die Zeit der Wahlfähigkeits- 
Prüfung zugleich mit der Bekanntmachung § 16, al. 3 bestimmt werden. 
Für Schulamtscandidaten, welche zu Ostern 1878 bereits drei Jahre im Schul- 
dienste gestanden haben, kann eine Wahlfähigkeits-Prüfung zu einem früheren, als 
dem al. 1 bestimmten Termine angeordnet werden. 
Die Feststellung und Anzeige der Prüfungstage, sowie die Vorladung der Exami- 
nanden erfolgt nach den Bestimmungen § 4, al. 2 und 3. 
8 18. 
Prüfungsmodus. 
Die Wahlfähigkeits-Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und 
mündliche) und eine praktische. 
Sie erfolgt in Sectionen, deren jeder in der Regel 8 Examinanden zuzu- 
theilen sind. 
Die Prüfung jeder Section nimmt gewöhnlich 2 auf einander folgende Tage in 
Anspruch; der erste ist für die Clausurarbeit und zur Vorbereitung auf die Lehrprobe 
bestimmt, der zweite für die praktische und mündliche Prüfung. 
Die Prüfungstage sind dergestalt zu legen, daß der erste jeder folgenden Section 
mit dem zweiten der vorausgehenden zusammenfällt. 
Candidaten, welche bei Gelegenheit ihrer Wahlfähigkeits-Prüfung die Anwart- 
schaft auf Anstellung im Kirchendienste, bez. eine höhere Musikcensur erwerben wollen, 
werden nach den einschlagenden Bestimmungen unter I in allen Zweigen des Seminar- 
Musikunterrichts geprüft. 
Diese Candidaten sind, soweit thunlich, derselben Section zuzutheilen; die Dauer 
der Prüfung verlängert sich für sie um einen Tag. 
§ 19. 
Schriftliche Prüfung. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
1. ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema;
	        
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