Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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außerdem an Lehrer-Seminaren: 
2. Beantwortung einiger für den Volksschulunterricht wichtigen Fragen aus der 
Geographie, Geschichte und den Naturwissenschaften, und 
3. ein katechetischer Entwurf; 
dagegen an Lehrerinnen-Seminaren: 
4. eine Uebersetzung in die französische Sprache. 
Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit dem Königlichen Commissar von den 
betreffenden Examinatoren zu geben. 
Die Arbeiten unter 2 und 4 sind in Clausur binnen längstens 4 Stunden, die 
unter 1 und 3 innerhalb 14 Tagen zu fertigen. 
Im Uebrigen leiden die einschlagenden Bestimmungen in § 6 Anwendung. 
8 20. 
Praktische Prüfung. 
Die praktische Prüfung beschränkt sich auf Abhaltung einer Lehrprobe aus irgend 
einem Unterrichtsgegenstande der Volksschule. 
Die Aufgaben zu den Lehrproben stellt der betreffende Examinator im Einver- 
nehmen mit dem Königlichen Commissar; die Vertheilung derselben, sowie die Reihen- 
folge der Examinanden bei Abhaltung der Lehrproben bestimmt die Prüfungs- 
commission. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe ist nicht mehr als ½ Tag zu geben. 
Keine Lehrprobe darf die Dauer einer halben Stunde überschreiten. 
8 21. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung wird öffentlich abgehalten. 
Dieselbe soll den Examinanden vornehmlich Gelegenheit bieten, den Umfang ihrer 
pädagogischen Kenntnisse, sowie den Grad ihrer Urtheilsfähigkeit und Erfahrung in 
Fragen des praktischen Schuldienstes in zusammenhängender Darstellung an den Tag 
zu legen. 
Sie erstreckt sich auf Religion nebst Katechetik, auf deutsche Sprache mit Literatur 
und die pädagogischen Fächer (Erziehungs= und Unterrichtslehre, Geschichte und Lite- 
ratur der Pädagogik, Psychologie und Logik, Schulgesetzkunde). 
Bei der Prüfung in den pädagogischen Fächern kann auf den Inhalt der in der 
Volksschule eingeführten Unterrichtsgegenstände eingegangen werden, an Lehrerinnen- 
Seminaren auch auf die französische Sprache. 
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