— 316 —
Für Examinandinnen nichtevangelischen Bekenntnisses fällt die Prüfung in
Religion aus.
Im Uebrigen leiden die einschlagenden Bestimmungen aus § 8 Anwendung.
§ 22.
Censurertheilung.
Auf Grund der schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung
und mit Berücksichtigung der von den Examinanden beigebrachten Zeugnisse (8 16,
al. 3, 4, Nr. 2, 5) werden in einer Conferenz der Prüfungscommission (8 9, al. 1)
die Censuren festgestellt.
Bezüglich der Censurgrade, des Prüfungsprotokolls und insbesondere der Censur-
tabelle, welche indeß nach dem Schema C anzulegen ist, gelten die einschlagenden Be-
stimmungen aus § 9, al. 2, 3 und 4.
8 2 der Verordnung vom 1. Juni 1865 (Seite 474 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1865) und al. 1 der Verordnung vom 3. November 1874
(Seite 427 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) werden dahin ab-
geändert, daß Candidaten, welche nur den zweiten Censurgrad (recht gut) erhalten
haben, zu ihrer Zulassung zur Universität noch der besonderen Genehmigung des
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts bedürfen. Behufs Entschließung
über diese Genehmigung ist von der Prüfungscommission alsbald nach Schluß der
Prüfung an das Ministerium unter eingehender Motivirung darüber zu berichten, ob
und welche der mit dem zweiten Censurgrade bedachten Candidaten nach Begabung,
Fleiß und Kenntnissen zu der Erwartung eines ersprießlichen akademischen Studiums
berechtigen. Für den Fall ihrer Zulassung wird ihnen ein besonderer Erlaubnißschein
ausgefertigt, welcher der Immatriculations-Commission zugleich mit dem Gesuche um
Inseription vorzulegen ist.
Auf Candidaten, welche bereits vor Erlaß gegenwärtiger Prüfungsordnung die
Wahlfähigkeits-Prüfung bestanden haben, leidet die Bestimmung al. 3 keine An-
wendung; vielmehr hat es rücksichtlich derselben bei den Bestimmungen in § 2 der Ver-
ordnung vom 1. Juni 1865 und al. 1 der Verordnung vom 3. November 1874 zu
bewenden.
§ 23.
Wahlfähigkeits-Zeugniß.
Die Wahlfähigkeits -Zeugnisse sind nach Formular IV auszufertigen. In Betreff
der Vollziehung gilt die Bestimmung § 10, al. 2.
Erlangt ein Examinand bei seiner zweiten musikalischen Prüfung eine Hauptcensur,
so ist auf dem Prüfungszeugnisse desselben (Formular III) zu bemerken, daß er für
den Kirchendienst befähigt ist.