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8 24.
Wiederholung der Prüfung und Verwarnung.
Die Bestimmungen in 88 11 und 12 haben auch für die Wahlfähigkeits-Prüfung
Geltung.
III. Fachlehrer-Prüfung.
25.
Gegenstände derselben.
Fachlehrer-Prüfungen (§ 17, al. ult. des Gesetzes vom 26. April 1873) werden
für französische und englische Sprache, für Musik, Turnen, Zeichnen, Schreiben und
Nadelarbeiten abgehalten.
8 26.
Wo sie zu erstehen sind.
Die Fachlehrer-Prüfungen für Musik, Turnen, Zeichnen und Schreiben sind bis
auf Weiteres an dem Königlichen Lehrer-Seminare zu Dresden, von Bewerberinnen
an dem Königlichen Lehrerinnen-Seminare daselbst zu erstehen; an letzterem finden
auch die Prüfungen für moderne Sprachen und Nadelarbeiten statt.
Fachlehrer-Prüfungen für Turnen können auch an der Königlichen Turnlehrer=
Bildungsanstalt zu Dresden erstanden werden; solchen Falles bewendet es bei der
Verordnung vom 14. März 1857 (Seite 59 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1857) und den zu derselben erlassenen ausführenden Bestimmungen.
827.
Prüfungscommission.
Die Prüfungscommission besteht aus dem von der obersten Schulbehörde bestellten
Commissar als Vorsitzendem, dem betreffenden Seminardirector und der erforderlichen
Anzahl von Fachlehrern.
Die letzteren werden von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter—
richts ernannt.
8 28.
Bedingungen der Zulassung.
Bewerber und Bewerberinnen haben ihre Gesuche um Zulassung zu Fachlehrer—
Prüfungen bei dem Bezirksschulinspector ihres Aufenthaltsorts unter Beifügung der
§#3, al. 3 genannten Unterlagen spätestens bis zu dem Termine, welcher durch Bekannt-
machung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt werden
wird, einzureichen.
Von Schulamtscandidaten sind nur die § 3, al. 3, unter Nr. 2, 3 und 4 gedachten
Unterlagen beizubringen.