Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die erlangte Vorbildung (8 3, al. 3, Nr. 3) für die Prüfung in den modernen 
Sprachen, in Musik, Turnen, Zeichnen und Schreiben ist durch das 
Reifezeugniß eines inländischen Gymnasiums, oder einer Realschule I. Ordnung, oder 
eines Seminars, bez. das Entlassungszeugniß einer höheren Mädchenschule, außerdem 
aber durch Zeugnisse über erfolgreiche Fachstudien nachzuweisen. 
Die Entschließung darüber, ob zu diesen Prüfungen auch andere Bewerber zuzulassen 
seien, bleibt dem Ministerium für den einzelnen Fall vorbehalten. 
Aspirantinnen, welche sich der Fachlehrer-Prüfung für Nadelarbeiten unter- 
werfen wollen, haben ihre Vorbildung durch das Schulentlassungszeugniß und Zeug- 
nisse über ihre technische Fertigkeit nachzuweisen. 
Die angebrachten Gesuche nebst Unterlagen sind von den Bezirksschulinspectoren 
den betreffenden Königlichen Commissaren mittelst gutachtlicher Auslassung zu übersenden. 
Bezüglich der Alterserfordernisse gilt die Bestimmung in § 3, al. 6. 
8 29. 
Zeit der Prüfungen. 
Die Fachlehrer-Prüfungen schließen sich in der Regel den Wahlfähigkeits-Prüf— 
ungen an. 
Der Königliche Commissar hat die in Gemäßheit von § 4, al. 2 festgestellten 
Prüfungstage der obersten Schulbehörde anzuzeigen und die Bewerber vorzuladen. 
830. 
Prüfungsmodus. 
Die Fachlehrer-Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und münd- 
liche) und eine praktische; die schriftliche, von welcher jedoch Lehrerinnen für Nadel- 
arbeiten befreit sind, geht den anderen voraus. 
Die Prüfung erfolgt in Sectionen bis zu 6 Examinanden. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten und Lehrproben werden im Einver- 
nehmen mit dem Königlichen Commissar von den betreffenden Examinatoren gegeben. 
Für jede außer Clausur zu fertigende Prüfungsarbeit sind 14 Tage zu gewähren, 
zu den Clausurarbeiten der einzelnen Sectionen in der Regel nicht über 3 Stunden; 
für die musikalischen Clausurarbeiten können 6 bis 8 Stunden angesetzt werden. 
Das Nähere hierüber, sowie über die Dauer der Lehrproben und der mündlichen 
Prüfungen bestimmt der Königliche Commissar nach Vernehmung mit den betreffenden 
Examinatoren. 
Bei den Prüfungen für Musik, Zeichnen, Schreiben und Nadelarbeiten haben die 
Examinanden selbstgefertigte Probearbeiten vorzulegen. 
Im Uebrigen leiden die etwa einschlagenden Bestimmungen unter II Anwendung.
	        
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