Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Formular I für das Reifezeugniß an Lehrer-Seminaren (8 10, al. 1). 
  
Reifezeugniß 
des 
geboren den 18 .. zu .. . . ... ,....... Bekenntnisses, 
vorgebildktt:... 
haton die Schulamtscandidaten-Prüfung bestanden, 
wonach demselben die Hauptcensur 
zuerkannt worden ist. 
Sein sittliches Verhalten nm7r . . .. 
Inhaber ist nach § 17, al. 2 des Gesetzes vom 26. April 1873 zur Annahme von 
Hilfslehrerstellen berechtigt. 
Bie Königliche Prüfungscommission. 
Bemerkung: Die Formulare I bis V sind von den Prüfungscommissaren aus der Canzlei des Ministeriums 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu beziehen.
	        
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