Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 334 — 
C. Körpermaaße. 
Kubikmeter chm 
Hektoliter bl 
Liter % l 
Kubikcentimeter . cem 
Kubikmillimeter cmm 
D. Gevichte. 
Tonne t 
Kilogramm kg 
Gram. g 
Milligramm mg 
1. Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigefügt. 
2. Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenausdrücke — 
nicht über das Decimalkomma derselben — gesetzt, also 5,37m — nicht 5 m 3 und 
nicht 5m 37cm —. 
3. Zur Trennung der Einerstellen von den Decimalstellen dient das Komma — 
nicht der Punkt —. Sonst ist das Komma bei Maaß= und Gewichtszahlen nicht an- 
zuwenden, insbesondere nicht zur Abtheilung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche 
Abtheilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komma- 
aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken. 
  
  
Letzte Absendung am 24. November 1877.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.