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Dr. jur. Minckwitz zum Vorstand, den Herrn Kammerherrn von Zehmen aber zu
dessen Stellvertreter bestimmt.
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung
der Staatsschuldenkasse betreffend (Seite 211 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1834), wird Solches und daß in der Person des bei dieser Kasse angestellten
Buchhalters
Friedrich Otmar Dittrich
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24. November 1877.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
v. Brück.
& 85. Verordnung,
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 30. November 1877.
Weg. Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2c.
verkünden hiermit:
Da durch das Ableben des Geheimen Commerzienraths Becker zu Leipzig eine der
§ 63 der Verfassungsurkunde bei 17 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der
Ständeversammlung zur Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung
den Buchhändler Freiherrn Bernhard von Tauchnitz zu Leipzig
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Dresden, am 30. November 1877.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.