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Abgaben im Jahre 1878 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und
verordnen hierdurch, wie folgt:
1. Im Jahre 188 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 18783 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes, den
bestehenden zesetlichen VBestimmungen gemäß und mit den in § 3 des Finanzgesetzes
auf die Jahre 1876 und 1877 vom 2. Juli 1876 (Seite 293 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1876) gedachten Modificationen zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 7½ Pfennigen von jeder Steuereinheit;
b) die Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe von acht Zehntheilen eines ganzen
Jahresbetrags;
F0) die Einkommensteuer nach dem Sechsfachen der einfachen Steuersätze;
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke;
x) die Stempelsteuer.
& 2. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personal-, sowie der
Einkommensteuer hat Unser Finanz-Ministerium festzustellen.
63. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1877 budgetmäßig zugetheilten übrigen
Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanz-
periode 1873 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 13. December 1877.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
88. Verordnung,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend;
vom 13. December 1877.
Zu Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1878 betreffend, vom 13. dieses Monats, wird hierdurch Folgendes verordnet: