f53.) Hypothek für Inhaber= und Ordreforderungen. 701
an sich die Eintragung dieser Hypothek nicht ab, denn sie kann bestellt
werden, bevor die Schuldverschreibungen auf den Inhaber in Verkehr
gebracht sind. Anders gestaltet sich aber die Stellung des Grundbuchrichters
in dem Falle, wenn die Papiere bereits in Verkehr gesetzt
worden sind. Unter dieser Voraussetzung wird ihm der Nachweis
erbracht werden müssen, daß die staatliche Genehmigung der Ausgabe
dieser Schuldverschreibungen, soweit sie — was die Regel ist — auf
Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten, ertheilt ist (vgl. 8 795
B. G. B.). Dem Eintragungsantrage wird die staatliche Genehmigungsurkunde
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen sein. Die
bloße Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung auf die Genehmigung,
bezw. auf die öffentliche Bekanntmachung genügt nicht; ob es ausreichend ist,
wenn das Belagsblatt des Reichsanzeigers über die öffentliche Bekanntmachung
vorgelegt wird, dürfte zweifelhaft und wohl zu verneinen sein. Die
Eintragungsbewilligung, bezw. die Hypothekenbestellungsurkunde, darf
keinen von den Bestimmungen der Genehmigungsurkunde abweichenden
Inhalt haben, widrigenfalls der Antrag auf Eintragung zurückzuweisen,
event. dem Antragsteller zur Regelung und Beseitigung des Anstandes Frist
zu gewähren ist. Diese Prüfungspflicht des Grundbuchrichters ergiebt
sich daraus, daß eine ohne staatliche, Genehmigung in Verkehr gesetzte
Schuldverschreibung auf den Inhaber nichtig ist und der Grundbuchrichter
nicht durch Eintragung derselben an einem gesetzlich verbotenen
Rechtsakt mitwirken darf (vgl. auch die Strafbestimmung des Art. 34
E. G. B.G.B.-sub IV, vgl. Entsch, d. Kammerg., Neue F. I S. 105ff.).
4. Die Abtretung der Hypothek der Inhaberpapiere erfolgt durch 4. Ueber-Uebergabe
des Papieres und in Ansehung der indossablen Papiere tragung der
durch Indossament und Uebergabe.“') Voraussetzungen und Inhaber-Wirkungen
des Uebergangs bestimmen sich bei den ersteren nach den für Hypothel.
Schuldverschreibungen für Inhaber geltenden Vorschriften der §§ 794 ff.
B. G. B. Die Zustimmung des Treuhänders ist nicht
erforderlich. Die Inhaberpapiere kommen bei der Uebertragung
(ebenso bei der Verpfändung) nur als Sachen und nicht als Obligationen
in Betracht und demgemäß wird das Eigenthum ohne schriftliche
Abtretungserklärung durch die Uebergabe der Urkunden gemäß
88 929—931 B. G. B. erworben, und bei der Verpfändung ist § 1206
(Pfandbestellung durch Einräumung des Mitbesitzes) zu beachten (8 1293).
Das Gläubigerrecht steht dem Eigenthümer des Papieres zu und der redliche
() Das Indossament kann auch durch eine Cession ersetzt werden, vgl.
Dernburg III Anm. 6 zu § 241.