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dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern der Commission, welche an der
Beschlußfassung Theil genommen haben, unterschriftlich zu vollziehen.
Nachdem dies geschehen, sind die Reclamationen nebst den Reclamationstabellen
und sämmtlichen dazu gehörigen Unterlagen dem Bezirkssteuerinspector zur Besorgung
des Weiteren zurückzugeben.
Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 dieser Instruction leiden auch auf die von der
Einschätzungscommission zur Prüfung von Reelamationen abgehaltenen Sitzungen An-
wendung.
Die auf die Reclamationsprüfung bezüglichen Tagegelder= und Kostenberechnungen
hat der Vorsitzende nach Beendigung dieses Geschäfts in der in § 22, Abs. 2 bezeich-
neten Weise aufzustellen und an den Bezirkssteuerinspector einzureichen.
#27. Soweit die Reclamationen durch die von den Einschätzungscommissionen
dazu gefaßten Beschlüsse nicht entweder aus formellen Gründen zurückgewiesen worden
sind oder materiell in ihrem vollen Umfange Erledigung gefunden haben, sind sie unter
Beifügung der Reclamationstabellen und sämmtlicher Unterlagen von dem Bezirks-
steuerinspector an die Reclamationscommission zur Entscheidung einzureichen.
Der Bezirkssteuerinspector ist jedoch berechtigt, dem Reclamanten zuvor den von
der Einschätzungscommission gefaßten Beschluß mit der Eröffnung bekannt zu geben,
daß es ihm freisteht, bei diesem Beschlusse sich zu beruhigen und von weiterer Ver-
folgung seiner Reclamation abzusehen, und daß die Entscheidung der Reclamations-
commission auf dieselbe nur dann werde eingeholt werden, wenn er nicht innerhalb
8 Tagen die Erklärung abgebe, bei dem Beschlusse der Einschätzungscommission
Beruhigung fassen zu wollen.
Von dieser Berechtigung hat der Bezirkssteuerinspector namentlich dann Gebrauch
zu machen, wenn die Reelamation von der Einschätzungscommission zum Theil für
begründet erachtet worden ist und sich nach Lage der Sache annehmen läßt, daß dem
Reclamanten die dem entsprechend beschränkte Berücksichtigung seiner Reclamation
genügen werde.
Erklärt der Reclamant auf diese Eröffnung, daß er sich bei dem Beschlusse der
Einschätzungscommission beruhigen wolle, so erledigt sich die Abgabe der Sache an die
Reclamationscommission und ist solchenfalls, wenn die Einschätzungscommission die
Reclamation theilweise für begründet erachtet hatte und sich hieraus für den Reela-
manten eine Ermäßigung des steuerpflichtigen Einkommens und des Steuersatzes
ergiebt, diese Ermäßigung durch den Bezirkssteuerinspector auszusprechen und in der
Reelamationstabelle zu dem Beschlusse der Einschätzungscommission anzumerken.