— 29 —
b) der Unteroffiziere, Mannschaften und der ihnen im Range gleichstehenden Mili—
tärpersonen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve.
Der bestallungsmäßig oder sonst nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde als
Vergütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der
Tagegelder, unterliegt der Besteuerung nicht.
49. Das Einkommen aus der Bekleidung eines Amtes oder Privatdienstes, in-
soweit damit ein fester Gehalt, Salair oder Lohn verbunden ist, ingleichen die Pen-
sionen und Wartegelder von Beamten 2rc. und deren Hinterlassenen sind nach dem vollen
Betrage, welchen dieselben zur Zeit der Einschätzung haben, insoweit das Dienst-
einkommen aber in dem Bezuge von Gebühren oder Tantiemen besteht, nach dem Be-
trage, welchen dieselben in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Kalender-
jahre erreicht haben, einzuschätzen.
Zu Feststellung dieses Einkommens sind die eingegangenen Gehalts= und Lohn-
listen, soweit den Einschätzungscommissionen gegen deren Richtigkeit kein Bedenken bei-
geht, zu benutzen.
Ortszulagen sind dem Diensteinkommen zuzurechnen.
Erhalten Beitragspflichtige von ihrer Anstellungsbehörde oder ihrem Dienstherrn
neben dem Gehalte oder Lohne oder statt desselben Kost, Dienstkleidung oder sonstige
Naturalleistungen, so sind diese nach den ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt
bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen und nach ihrem Geld-
werthe in Ansatz zu bringen.
Dasselbe gilt von Dienstwohnungen, dafern für dieselben nicht bestallungsmäßig
oder sonst ein Betrag festgesetzt ist, mit dem sie in Anrechnung zu bringen sind.
Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen, wie das
Einkommen aus eigenen Grundstücken zu ermitteln, jedoch im Ortskataster nicht dem
Einkommen unter a des § 18 des Gesetzes, sondern dem unter c zuzurechnen.
Unterstützen Familienglieder den Hausherrn oder die Hausfrau dauernd bei dem
Betriebe der Landwirthschaft oder eines anderen Gewerbes, so ist der Betrag dessen,
was ihnen an Gehalt oder Lohn oder in Naturalien dafür wirklich gewährt wird oder,
wenn ein solcher Betrag nicht vereinbart worden ist, dasjenige, was in einem solchen
Falle fremden Gehilfen oder Arbeitern gewährt werden müßte, zur Besteuerung heran-
zuziehen, sofern nicht die Bestimmung des § 6, Nr. 7 des Gesetzes Platz greift.