Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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für die Realschulen J. Ordnung 
in der 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen I. Ordnung, Beilage B, 
für die Realschulen II. Ordnung 
in der 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen II. Ordnung, Beilage C, 
für die Volksschullehrer-Seminare 
in der 
Seminarordnung für die Volksschullehrer-Seminare, Beilage D, 
für die Lehrerinnen-Seminare 
in der 
- Seminarordnung für die Lehrerinnen-Seminare, Beilage E, 
— die näheren Bestimmungen speciell über Lehrordnung in den Abschnitten A, die über 
Aufnahme, Aufnahmeprüfung, Semestral-, Jahres- und zu A und B Reifeprüfungen 
in den Abschnitten B dieser Beilagen. 
7. 
Zu § 10, al. 2 Schüler, in deren Bekenntnisse an der von ihnen besuchten Anstalt Religionsunter- 
des Gesetzes. richt nicht ertheilt wird, sind von dem Religionsunterrichte durch den Director (Rector) 
zu dispensiren, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder doch von ihnen der 
Nachweis beigebracht wird, daß für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist. 
8. 
Zu § 10, al. 2, Von der Theilnahme am Gesange und Turnen, welche zwar zu den obligatorischen, 
*5%“ Ar 2) nicht aber zu den wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen gehören, kann der 
§ 51, al. 1 Director auf Grund ärztlichen Zeugnisses Dispensation ertheilen. 
des Gesetzes. 
9. 
Zu § 13 des Die Zusammenstellung erfolgt durch die Lehrerconferenz unter Mitwirkung der 
Gesetzes. Schulcommission, beziehentlich Aufsichts= oder Collaturbehörde. 
Jedem Schüler ist bei seiner Aufnahme ein Exemplar auszuhändigen. 
10. 
Zu § 14 des Schulstrafen sind 
Gesetzes. 1. Verweis, 
2. Anweisung eines besonderen Platzes während der Lehrstunde bei Schülern der 
Unterclassen,
	        
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