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(Seite 350 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und der Aus—
führungsverordnung vom 25. August 1874 (Seite 155 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1874), soweit nicht das vorliegende Gesetz und die Eigen-
schaft der Schulen als Seminarübungsschulen ein Anderes bedingen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Die Seminarübungsschule erstreckt sich nicht auf die Fortbildungsschule.
b) Wer für ein Kind die Befreiung vom Besuche der Ortsschule wegen Besuchs
der Seminarübungsschule in Anspruch nimmt, hat Solches dem Schulvorstande anzu-
zeigen. Außerdem hat der Seminardirector den Eintritt schulpflichtiger Kinder in die
Seminarübungsschule dem Schulvorstande mitzutheilen.
Der Besuch der Seminarübungsschule befreit von der Verpflichtung zur Bezahlung
von Schulgeld an die Ortsschule.
)Vor Anfang eines neuen Schuljahrs hat der Seminardirector durch öffentliche
Bekanntmachung zur Anmeldung in die Seminarübungsschule aufzufordern.
Bezüglich der Aufnahme und der am Beginne eines jeden Schuljahrs vorzu-
nehmenden Ordnung der Schule hat der Seminardirector den Bestimmungen in § 6
der Verordnung vom 25. August 1874 nachzugehen.
d) Zu den am Schlusse jedes Schuljahrs zu haltenden Prüfungen, desgleichen zu
der feierlichen Entlassung der Schüler (§ 10, al. 4 der Verordnung vom 25. August
1874) hat der Seminardirector mittelst öffentlicher Bekanntmachung einzuladen.
e) Das in § 8, al. 2 der Verordnung vom 25. August 1874 geordnete Recht
des Lehrers und Localschulinspectors steht an Seminarübungsschulen dem Seminar-
director zu.
f)Ueber Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Schule entscheidet der Seminar-
director nach Gehör des Schulvorstands, über Beschwerden gegen seine Entschließung
die oberste Schulbehörde.
g) Die Bestrafung unentschuldigter oder ungerechtfertigter Versäumnisse erfolgt
auch bei Seminarübungsschulen auf Antrag des Schulvorstands, welchem deshalb die
Versäumnißtabelle zur Prüfung und Entschließung nach § 12 der Verordnung vom
25. August 1874 zuzustellen ist.
Desgleichen stehen dem Schulvorstande auch in Betreff der Seminarübungsschule
die Befugnisse zu, welche in § 5, al. 3 und 5 des Gesetzes vom 26. April 1873 ge-
ordnet sind.
Ueber Beschwerden in Betreff der Seminarübungsschule oder gegen die an dieser
Schule verwendeten Lehrer entscheidet, sofern sich dieselben nicht durch Verständigung
mit dem Seminardirector oder dem betreffenden Lehrer erledigen sollten, die oberste
Schulbehörde.