Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Classensystem. 
Zeitdauer 
des Unterrichts. 
Trennung 
der Classen. 
Zahl und Ver- 
theilung der 
Unterrichts- 
stunden. 
Facultative Lehrgegenstände sind: Stenographie und englische Sprache; Steno- 
graphie für die Schüler der Mittelclassen, englische Sprache für die Schüler von Unter- 
oder Obersecunda an. 
& 2. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Classen- 
systeme zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, 
welchen seine Classe empfängt, Theil zu nehmen hat und denselben mit Erfolg zu be- 
nutzen im Stande sein muß. 
3 .DDer Unterricht wird in 9 aufsteigenden Classen und zwar in Jahrescursen 
ertheilt, welche von Ostern zu Ostern gehen. 
Der vollständige Gymnasialunterrichtscursus umfaßt daher einen Zeitraum von 
9 Jahren, von denen 3 auf die Unterclassen und 6 auf die Mittel= und Oberclassen zu 
rechnen sind. (Vergl. §§ 10 und 39 des Gesetzes.) 
Besonders begabte und fleißige Schüler mögen, jedoch nur ganz ausnahmsweise 
und in der Regel nur in den Unterclassen, mit Genehmigung des Rectors und unter 
Zustimmung der betreffenden Classenordinarien, eine oder die andere Classe schneller 
durchlaufen, während weniger begabte und unfleißige Schüler nach Befinden in einer 
und derselben Classe den Cursus zweimal durchzumachen verbunden sind. 
In Unter= und Oberprima hat jeder Schüler je ein volles Jahr zu verbleiben und 
kann nur mit Dispensation des Ministeriums vor Ablauf dieser Zeit zur Maturitäts- 
prüfung zugelassen werden. 
Wegen der bei den beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma 
zu al. 1 und 2 eintretenden Ausnahmen vergleiche § 39, al. 2 des Gesetzes. 
# 4. Sämmtliche 9 Classen empfangen getrennten Unterricht. 
Nur wenn die Unter= und Obersecunda und die Unter= und Oberprima, jede der 
4 Classen für sich, eine Schülerzahl unter 15 hat, soll es gestattet sein, die beiden Se- 
cunden und die beiden Primen beim Unterrichte ganz oder theilweise zu combiniren. 
§ 5. Die Stundenzahl darf in Sexta und Quinta nicht über 30, in allen übrigen 
Classen nicht über 32 wöchentlich ansteigen. Es ist jedoch der Unterricht in der hebräi- 
schen und englischen Sprache, in der Stenographie, im Zeichnen, im Turnen und im 
Gesange in diese Zahl nicht einzurechnen. 
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag, 
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur 
am Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren 
Lectionen auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit möglich, auf die erste 
oder zweite Morgenstunde zu verlegen. 
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am Vor- 
mittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken-
	        
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