Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Obersecunda: 10 Stunden wöchentlich. 
Lectüre der Historiker Sallustius und Livius, von Cicero's Reden die pro Sulla und 
die zweite Philippica, von den Dichtern Virgil's Aeneis. Scripta und Extemporalia. 
Drei kleinere freie Aufsätze im Halbjahre. 
Memorirstoff aus der Lectüre. 
Unterprima: 8 bis 9 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Von Cicero's philosophischen Schriften: Tusculanae disputationes und 
de officiis; von den Reden: pro Milone, pro Sestio, pro Murena, Verrina IV. und V.; 
von den Dichtern: Horatii carmina, daneben auch eine Auswahl aus den übrigen 
römischen Lyrikern und zur Abwechselung ein geeignetes Stück des Terentius. Vier 
Aufsätze im Halbjahre, Scripta, Extemporalia und Sprechübungen. 
Memorirstoff aus der Lectüre, besonders des Horatius. 
Oberprima: 8 bis 9 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Von den rhetorischen Schriften Cicero's: Brutus, Orator, de oratore. 
Auswahl der Briefe. Tacitus. Von den Dichtern Horatif carmina, satirae und 
epistolae, zur Abwechselung auch ein Stück des Plautus (Captivi, Trinummus,). 
Vier Aufsätze im Halbjahre, Scripta und Extemporalia. 
Das Verzeichniß der in den oberen und mittleren Classen zu lesenden Schriften 
schließt übrigens die Lectüre anderer oder derselben in anderen Classen nicht aus, da 
die Einsendung der Lectionspläne (vergl. § 4 des Gesetzes) ohnehin Gelegenheit geben 
würde, etwaige Bedenken zur Geltung zu bringen. 
Für die obersten Classen hat vor Anfang des Schuljahrs der Rector in Fach- 
conferenzen mit den bei diesem Unterrichte betheiligten Lehrern eine Vereinigung über 
die zu lesenden Schriftsteller zu treffen, um so den einzelnen Jahrgängen der Schüler 
eine möglichst gleichmäßige Einführung in die verschiedenen Gebiete der römischen 
Literatur zu sichern. 
Außerdem werden in den drei obersten Classen die wichtigsten Abschnitte der 
Grammatik erweitert und tiefer begründet und wird bei den schriftlichen Arbeiten Ge- 
legenheit genommen, die Lehren der Rhetorik und Stilistik zu behandeln. Die Lectüre 
giebt Veranlassung, aus dem Gebiete der Literatur und der Alterthümer, soweit es 
zu dem Verständniß erforderlich ist, geeignete Abschnitte zu behandeln. 
Die Uebungen in dem mündlichen Gebrauche der Sprache müssen zeitig begonnen 
und theils bei der Erklärung der Schriftsteller, theils bei der Wiederholung des Gelesenen 
oder in besonderen Uebungen gefördert und gesichert werden. 
Der Privatlectüre ist von den mittleren Classen an besondere Aufmerksamkeit zu- 
zuwenden; sie wird zunächst von den Lehrern und zwar nach dem Gesichtspunkte, daß
	        
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