Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Unter= und Oberprima: 2 Stunden. 
Poetische und prosaische Lectüre. Kleinere freie Aufsätze, deren im Semester min- 
destens drei zu liefern sind. Eine kurze Uebersicht über die Hauptperioden der franzö- 
sischen Literaturgeschichte. Sprechübungen. Es ist dahin zu bringen, daß sich in beiden 
Primen der Lehrer beim Unterrichte nur der französischen Sprache zu bedienen nöthig hat. 
In Betreff der Lectüre, welche sich bei einer lebenden Sprache nicht füglich ab- 
schließen läßt, hat der Rector in Fachconferenzen mit den betreffenden Lehrern nach 
sorgfältiger Auswahl die Schriften, welche gelesen werden sollen, festzustellen und in 
dem einzusendenden Lectionsplane anzumerken. 
&21. Leichtes Verständniß prosaischer und nicht zu schwieriger poetischer Schrift- 
werke; grammatikalisch richtiger schriftlicher Ausdruck und einige Fertigkeit im Sprechen. 
§& 22. Der Unterricht in der hebräischen Sprache beginnt in Obersecunda mit 
wöchentlich 2 Stunden und wird mit gleicher Stundenzahl in Unter= und Oberprima 
fortgesetzt. 
Alle Zöglinge, welche Theologie zu studiren beabsichtigen, sind zur Erlernung der 
hebräischen Sprache verpflichtet; die Theilnahme am Unterrichte in derselben ist aber auch 
den Schülern, welche sich dem Studium der Philologie widmen wollen, dringend zu 
empfehlen. 
Der Unterrichtsstoff vertheilt sich so: 
Obersecunda: 
Elementar= und Formenlehre nach der eingeführten Grammatik. Lese-, Analyse= 
und Uebersetzungsübungen nach einem Handbuche oder an Abschnitten der Genesis. 
Unter= und Oberprima: 
Wiederholung der Formenlehre und Einübung der wichtigsten Regeln der Syntax. 
Uebersetzung und Erklärung zusammenhängender biblischer Abschnitte; Punctir- 
übungen. Schriftliche und mündliche Uebersetzungen aus dem Deutschen in's Hebräische. 
§623. Sicherheit in der Grammatik, geläufiges Verständniß leichter historischer 
Stücke. 
#6. Die englische Sprache ist da, wo Gelegenheit dazu vorhanden, als öffent- 
licher Unterrichtsgegenstand aufzunehmen. 
Die Theilnahme an diesem Unterrichte ist jedoch nur facultativ. 
Der Unterricht beginnt in Unter= oder Obersecunda mit wöchentlich zwei Stunden. 
Der Unterrichtsstoff ist: für die Anfängerabtheilung (beide Secunden) Formenlehre 
und Lectüre leichter prosaischer Stücke, für die zweite Abtheilung (beide Primen) das 
1877. 10 
Lehrziel. 
Hebräische 
Sprache. 
Lehrziel. 
Englische 
Sprache.
	        
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