Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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sowie im Gebrauche der Logarithmen; Kenntniß der Planimetrie, ebenen Trigonometrie 
und Stereometrie, Alles als wohlverstandenes, geistig verarbeitetes Eigenthum, nicht 
als mechanische Fertigkeit und eingelernte Formel. 
* 29. Sexta: 2 Stunden wöchentlich. 
Natur- Beschreibungen aus der Botanik (Sommer) und Zoologie (Winter, hauptsächlich 
hee fu. Wirbelthiere) auf Grund von Anschauungen. 
B Quinta: 2 Stunden wöchentlich. 
stoffs. Erweiterung des Pensums von Sexta zur Bereicherung der Kenntniß der Arten 
und Gattungen. 
Quarta. 
Da in dieser Classe der Unterricht in der griechischen Sprache beginnt, so kann der 
naturwissenschaftliche Unterricht ausfallen. Es soll jedoch gestattet sein, denselben mit 
1 Stunde wöchentlich unter Berücksichtigung der nach § 38, al. 2 des Gesetzes zu- 
lässigen Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden auch in dieser Classe fortzusetzen. 
Untertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Systematische und wissenschaftliche Uebersicht über Botanik und Zoologie. 
Obertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Anthropologisches. Elemente der Mineralogie. 
Untersecunda: 2 Stunden wöchentlich. 
Mineralogie mit Hervorhebung der Krystallographie. 
Obersecunda: 2 Stunden wöchentlich. 
Allgemeinste Lehren der Physik und Chemie. 
Unter= und Oberprima: 2 Stunden wöchentlich. 
Eingehende mathematische Behandlung der wichtigsten Abschnitte aus der Statik und 
Dynamik unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungen der Himmelskörper und 
Erläuterung der hauptsächlichsten Lehren aus dem Gebiete des Schalles, des Lichtes, der 
Wärme, der Elektricität und des Magnetismus (soweit thunlich, mit mathematischer 
Begründung). 
Lehrziel. *30. Die Hauptaufgabe dieses Unterrichts in den Gymnasien ist: Anregung, die 
Erscheinungen der Natur wissenschaftlich zu beobachten, und Schärfung des Beobachtungs- 
sinns.
	        
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