Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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der Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, 
damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit 
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums er— 
forderlich. 
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher Bücher 
in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind, damit 
sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen. 
ä44. Keinem Gymnasium darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs- Lehrmittel. 
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der Lehrer 
und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, Globen, 
mathematische und physikalische Instrumente, Sammlungen für den naturhistorischen 
Unterricht, Vorlegeblätter für Schreibe- und Zeichenunterricht, Zeichnungen und Modelle 
zur Veranschaulichung des Geschichtlichen und zur Erleichterung des Verständnisses der 
alten Schriftsteller. 
§ 45. Der Unterricht, besonders in den altelassischen Sprachen, ist durch Privat- Privatlectüre. 
lectüre der Schüler zu vervollständigen und daher wenigstens von Untersecunda an ein alt- 
classischer Schriftsteller, wie bereits in den Lehrgängen angedeutet worden ist (vergl. 
§§ 14 und 17), neben der Lectüre im öffentlichen Unterrichte von jedem Schüler 
zu lesen. 
Während den Schülern der beiden Secunden der privatim zu lesende Schriftsteller 
von dem Classenordinarius vorzuschreiben ist, steht den Schülern der Primen die Wahl 
desselben unter Genehmigung des Classenordinarius frei. 
Derselbe soll von Zeit zu Zeit untersuchen, mit welchem Fleiße und Erfolge diese 
Privatlectüre betrieben wird. 
46. Ueberhaupt aber soll an keinem öffentlichen Gymnasium ohne Internat eine Privatbeauf- 
Einrichtung fehlen, durch welche die Beaufsichtigung der Schüler auch außerhalb des sichtigung. 
öffentlichen Unterrichts in ihren Privatwohnungen zur Verhütung des Unfleißes und 
sittlichen Verfalls möglich wird. Es soll daher eine bestimmte Anzahl von Schülern 
jedem Lehrer zur speciellen Aufsicht und Fürsorge zugewiesen werden. 
Die näheren Bestimmungen darüber gehören den besonderen Schulordnungen jeder 
Anstalt an. (Vergl. § 13 des Gesetzes und § 9 der Ausführungsverordnung.) 
§6G#47. Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und da= Correctur 
her namentlich von den schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer der sriftichen 
wiegt die Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser · 
Arbeiten zu unterziehen. 
1877. 11
	        
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