Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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der Bekanntmachung vom 7. December 1832 (Codex des sächsischen Kirchen= und Schul- 
rechts, Seite 352 der 2. Ausgabe)) zu beachten. 
49. Zur Aufnahme in die unterste Classe (Sexta) ist ein Alter von mindestens Alter-Erforder- 
9 Jahren erforderlich. niß. 
Was die beiden Fürstenschulen anlangt, so bewendet es bei der Vorschrift, daß die 
Recipienden das 13. Altersjahr erfüllt haben sollen. Das Ministerium behält sich 
jedoch vor, wie seither, jüngeren gut vorbereiteten Knaben, welche auch körperlich kräftig 
genug sind, um sich der bestehenden Hausordnung ohne Nachtheil für ihre Gesundheit 
zu unterwerfen, nach Befinden Dispensation zu ertheilen. 
*50. Was die von den Aufzunehmenden zu verlangende Vorbildung betrifft, so Vorbildung. 
sollen 
in die unterste Classe des Gymnasiums nur solche Knaben aufgenommen werden, 
welche die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben, welche nach mindestens 
dreijährigem Unterrichte in einer wohl eingerichteten Bürgerschule erworben wer- 
  
*) § 10 der Bekanntmachung vom 7. December 1832 lautet: 
« Gedingungen der Aufnahme.) 
Die Aufnahme in eine der beiden Landesschulen kann nur unter folgenden Bedingungen statt— 
finden. Der Aufzunehmende (Alumnus oder Extraner) muß 
1. das 13. Lebensjahr zurückgelegt, das 15. aber in der Regel noch nicht überschritten haben; 
2. einer festen Gesundheit sich erfreuen und mit keinem, das Studiren und die Erfüllung der Ob- 
liegenheiten, welche die Verhältnisse und Einrichtungen der Schule auflegen, erschwerenden, oder dem 
künftigen Berufe hinderlichen Leibesgebrechen oder Mängeln behaftet sein. Bei den Extranern wird 
jedoch weniger streng auf die Erfüllung der Bedingungen wegen des Alters und einer festen Gesund- 
heit gesehen, da sie nicht der Schulordnung in ihrer ganzen Strenge unterworfen sind und auf ihre 
vielleicht minder feste Gesundheit die nöthige Rücksicht leichter genommen werden kann. 
Er muß 
3. das Lob einer guten Gemüthsart und eines sittsamen, bescheidenen und folgsamen Betragens, 
und 
4. die weiter unten (§ 12) näher zu bezeichnenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Anlagen besitzen. 
Es sind daher den Gesuchen um die Aufnahme die in jeder dieser Hinsichten erforderlichen Be- 
scheinigungen, namentlich also 
a) ein Geburts= und Taufschein, 
b) ein Gesundheitsattest nebst einem Impfscheine, 
Jc) ein von der Anstalt oder von den Privatlehrern, wo oder durch welche der betreffende Knabe 
oder Jüngling seine bisherige Erziehung und Bildung erhielt, ausgestelltes, ausführliches 
und ganz bestimmt ausgedrücktes Zeugniß über seine 
aa) Anlagen und Fähigkeiten, 
bb) Kenntnisse und Fortschritte in den einzelnen Gegenständen des ihm bisher ertheilten Unter- 
richts (vergl. 8 12), 
cc) Sitten und Gemüthsart, 
endlich, wenn wegen Mangels an ausreichenden Unterstützungsmitteln besondere Begünstigungen nach- 
gesucht werden, 
6) ein Attest der Bedürftigkeit oder der wirklichen Armuth 
beizufügen. 
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